Mietwohnung: Labrador nur mit Hundesocken?


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Viele Mieter wünschen sich einen Hund! Aber haftet der Mieter für Kratzer im Parkett?


Generelles Hundeverbot im Mietvertrag ist unwirksam

Generelle Tierhaltungsverbote in Muster-Mietverträgen sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 168/12) bereits im Jahr 2013 entschieden. Das Recht auf Tierhaltung gehört grundsätzlich zum normalen Gebrauch der Mietsache und kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 




Vermieter muss wegen Hundehaltung aber gefragt werden

Nach wie vor muss der Vermieter aber vor Anschaffung eines größeren Haustieres (wie Hund oder Katze) gefragt werden. Über diese Mieteranfrage ist dann „pflichtgemäß" zu entscheiden! Danach muss der Vermieter grundsätzlich der Tierhaltung zustimmen, wenn hiergegen keine wichtigen Gründe sprechen. Das Halten gefährlicher Hundearten oder einer Vielzahl von größeren Tieren muss nicht erlaubt werden! Daher sollten Vermieter genau nachfragen, um welche Rasse es sich handelt und ob tatsächlich nur die Anschaffung eines Tieres geplant ist. Die Tierhaltung sollte mit einer Widerrufsmöglichkeit erteilt werden, falls es zu nicht hinnehmbaren Störungen kommt.  

Vermietererlaubnis mit Widerruf

Der Vermieter kann sich keinen jederzeitigen, grundlosen Widerruf der Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten. Hierzu müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen. Sonst würde der Mieter jederzeit Gefahr laufen, sein Haustier abschaffen zu müssen. Ein grundloser Widerrufsvorbehalt ist daher unwirksam. Allerdings kann man sich den Widerruf aus wichtigem Grunde (z.B. langes Bellen oder Beißverhalten) vorbehalten.

Miet-Ende: Streit um Parkettkratzer

Ein Hund verursacht auch bei artgerechter Haltung Fußbodenkratzer, wenn kein Bodenschutz ausliegt. Im konkreten Fall verlangte der Vermieter bei Miet-Ende Schadensersatz für die durch den Labrador entstandenen Kratzer. Er berief sich auf die Mietvertragsklausel, wonach der Mieter für alle Schäden aus einer Tierhaltung hafte. Der Mieter wies das von sich; schließlich habe der Vermieter die Hundehaltung erlaubt. 

Erste Instanz sieht keine Mieterhaftung 

Das Amtsgericht Koblenz lehnte eine Haftung des Mieters ab. Der Vermieter habe der Hundehaltung zugestimmt. Deshalb seien die durch die „artgerechte“ Haltung des Hundes entstandenen Kratzer vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung umfasst. Die Haftungsklausel sei ansonsten nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. 

Berufung: Vermieter erhält Schadensersatz!

Das Landgericht Koblenz bestätigte jedoch die Ansicht des Vermieters! Der Mieter habe seine Obhutspflichten verletzt, indem er nicht alles Zumutbare zwecks Schadensvermeidung unternahm. So hätte er spätestens ab dem Moment Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, an dem er die erheblichen Kratzer am Boden feststellte. Er hätte den Aufenthaltsbereich des Hundes einschränken oder die Räume mit Teppich auslegen können. Alternativ hätte er auch die Krallen des Hundes mit im Handel erhältlichen Hundesocken ausstatten können. Der Mieter haftet daher für die dadurch entstandenen Schäden am Parkett!

Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014, AZ:  6 S 45/14

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Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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