Wohnungsbauprämie - Wie profitiere ich von ihr?
Die Wohnungsbauprämie (WoP) zählt als staatliche Förderung zu den klassischen Unterstützungsmaßnahmen beim Weg in die eigenen vier Wände. Bausparer können damit ihre Einzahlungen in der Ansparphase fördern lassen.
Die Wohnungsbauprämie wurde bereits im Jahr 1952 eingeführt. Sie stellt neben Darlehen und Förderung eine wichtige Säule zur Finanzierung der eigenen vier Wände dar. Neben der Wohnungsbauprämie sei vor allem die Arbeitnehmersparzulage als weitere Fördermöglichkeit der Vermögensbildung erwähnt.
Anspruch auf die Prämie haben gemäß dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) Prämienberechtigte. Dies sind sämtliche Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter. Diese müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein und prämienbegünstigte Aufwendungen haben, sowie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Um Anspruch auf die staatliche Fördermaßnahme zu erhalten, muss ein Antrag inklusive der entsprechenden Unterlagen wie Einkommensverhältnisse und Sparguthaben bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Voraussetzung für den Anspruch auf die Wohnungsbauprämie ist zunächst einmal, dass Sie einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, auf den Sie Sparraten einzahlen. Ob Sie die Einzahlungen in Form regelmäßiger Monatsraten leisten oder in größeren bzw. unregelmäßigen Abständen, spielt dabei keine Rolle. Was zählt, sind die im Laufe eines Kalenderjahrs geleisteten Sparbeträge.
Bei Ledigen werden jährliche Einzahlungen bis zu einer Höhe von 512 Euro gefördert, bei Verheirateten liegt der maximal förderbare Betrag bei 1.024 Euro. Auf diese Sparleistung erhalten Sie eine Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent. Damit liegt die Obergrenze für die Prämiengutschrift für Ledige bei 45,06 Euro pro Jahr, bei Verheirateten bei jährlich 90,11 Euro. Damit können Sie ganz einfach die Ihnen zustehende WoP berechnen, indem Sie Ihre jährlichen Einzahlungen mit 8,8 Prozent multiplizieren. Die Prämie wird Ihnen vom Finanzamt nicht aufs Girokonto überwiesen, sondern direkt auf den Bausparvertrag gutgeschrieben.
Beim Einkommen müssen bestimmte Grenzen unterschritten werden: Ledige dürfen nicht mehr als 25.600 Euro pro Jahr verdienen, für Verheiratete liegt die Einkommens-Höchstgrenze bei jährlich 51.200 Euro.
Dabei zählt jedoch nicht der auf Ihren Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Bruttolohn, sondern das zu versteuernde Einkommen. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn Sie brutto übers Jahr deutlich mehr verdienen, können Sie beim zu versteuernden Einkommen noch unter die Einkommensgrenze rutschen und sich damit den Anspruch auf Wohnungsbauprämie sichern. Grund dafür ist, dass beim zu versteuernden Einkommen einige steuerliche Abzüge wie die Werbungskosten für Arbeitnehmer, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und diverse Freibeträge berücksichtigt werden.
Ob Ihre Einkünfte aus einem Gehalt als Angestellter, aus der Beamtenbesoldung, aus freiberuflichen Erträgen oder gewerblicher Selbstständigkeit stammen, spielt dabei keine Rolle. Damit können nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.
Bereits bevor man ein Bauprojekt in Angriff nimmt, sollte man bei den zuständigen Dienststellen Informationen zu Fristen und Höhe der Subvention einholen. Aufschluss über die Wohnungsbauprämie gibt beispielsweise die Hausbank, bei der man das Sparguthaben angelegt hat. Aber auch behördliche Einrichtungen informieren über die Wohnungsbauprämie. Besonders relevant ist dabei die vorzeitige Verfügung. Wird eine Bausparsumme vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist ganz oder teilweise ausgezahlt, sind die Wohnungsbauprämien zurückzuzahlen. Dies gilt auch wenn Beiträge zum Teil oder ganz zurückgezahlt werden oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten beziehungsweise beliehen (vorzeitige Verfügung) werden.
Für die Rückzahlung der Wohnungsbauprämie gibt es Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist beispielsweise, wenn ein Bausparer nach dem Abschluss des Vertrages arbeitslos wird, die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ohne Unterbrechung besteht und bei der vorzeitigen Verfügung noch immer besteht. Daher ist es in jedem Fall zu empfehlen, sich bei Interesse ausführlich zur Wohnungsbauprämie beraten zu lassen.
Für alle Bausparverträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind, schreibt der Gesetzgeber eine so genannte feste Zweckbindung vor. Die Wohnungsbauprämie bleibt Ihnen nur dann erhalten, wenn die subventionierten Einzahlungen in so genannte wohnwirtschaftliche Maßnahmen investiert werden. Dazu zählt neben dem Bau oder Kauf eines Eigenheims auch die Modernisierung, der Umbau oder die Durchführung von Renovierungsarbeiten an der selbstgenutzten Immobilie. Wenn Sie diese Kriterien nicht einhalten, müssen Sie die WoP nachträglich wieder zurückzahlen.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Wer seinen Bausparvertrag vor der Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen hat, darf nach Ablauf einer siebenjährigen Sperrfrist über das Bausparguthaben frei verfügen.
Den Antrag auf Wohnungsbauprämie müssen Sie Jahr für Jahr beim Finanzamt neu stellen. Dort wird geprüft, ob Sie die Einkommensgrenzen eingehalten haben. Wenn ja, bekommen Sie die Prämie auf Ihrem Bausparvertrag gutgeschrieben. Je nach Einkommensentwicklung kann es daher vorkommen, dass Sie in einzelnen Kalenderjahren Prämie erhalten – oder auch nicht, wenn Ihr Einkommen zu hoch ist.
Wohnungsbauprämie gibt es nur für Bausparverträge, für die Sie nicht schon über die Wohn-Riester-Förderung Zulagen erhalten. Weil die Riester-Förderung meist üppiger ausfällt, lohnt sich die Wohnungsbauprämie in erster Linie für diejenigen, die ihre Riester-Vorsorge bewusst anderweitig treffen wollen oder die aufgrund ihrer beruflichen Selbstständigkeit keinen Anspruch auf Riester-Zulage haben.
Ledige | Verheiratete | |
Einkommensgrenze | 25.600 Euro | 51.200 Euro |
Maximal geförderte jährliche Sparleistung | 512 Euro | 1.024 Euro |
Höhe der Wohnungsbauprämie | 8,8% | 8,8% |
Maximal mögliche Wohnungsbauprämie pro Jahr | 45,06 Euro | 90,11 Euro |