Beurkundungstermin beim Notar

Ein aufregender Schritt: Die Unterzeichnung des Vertrags

Beide Parteien hatten Gelegenheit, den Kaufvertragsentwurf zu prüfen, und der Käufer hat die Immobilie noch einmal besichtigt. Jetzt sollten die letzten offenen Punkte geklärt werden.


Zur Beurkundung treffen sich Käufer und Verkäufer beim Notar. Beim Immobilienkauf aus privater Hand ist das meist der zweite gemeinsame Notartermin. Bringen Sie zu diesem Anlass Ihren Personalausweis mit. In Gegenwart aller Beteiligten liest der Notar den gesamten Text des Kaufvertrags laut vor. So stellt er sicher, dass allen klar ist, was sie unterschreiben werden. Schwierige Passagen des Vertragstextes erklärt er. Beide Parteien haben noch einmal Gelegenheit, Fragen zu stellen oder strittige Punkte zu behandeln, die im Vorfeld nicht geklärt werden konnten. Achten Sie das als Käufer darauf, dass für Sie keine Fragen offen bleiben und Ihre Interessen berücksichtigt sind. Nach Unterzeichnung des Vertrags sind keine Änderungen mehr möglich.

Nach der Unterschrift

Sind alle Parteien einverstanden, unterschreiben Käufer, Verkäufer und Notar den Vertrag, der damit wirksam wird. Die Originalurkunde bleibt in der Sammlung des Notars. Die Kanzlei fertigt Kopien für die Vertragsparteien, für das Grundbuchamt, die Gemeinde und das Finanzamt an. Falls die Immobilie von einem Makler vermittelt wurde, bekommt er auch eine Kopie, ebenso wie der Verwalter im Falle des Kaufs einer Eigentumswohnung.

Auch Grundschuld wird beurkundet

Wenn Sie Ihren Hauskauf mit einem Kredit finanzieren, verlangt die Bank zu ihrer Sicherheit die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Dafür ist wie für die Abwicklung des Kaufvertrags eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Meistens werden deshalb beide Vorgänge bei einem Termin erledigt. Sprechen Sie vorab rechtzeitig mit Ihrer Bank, damit sie die erforderlichen Unterlagen an den Notar schickt. Falls ein Makler beteiligt ist, wird nach dem Beurkundungstermin seine Gebühr fällig.

Als nächster Schritt auf dem Weg zum Immobilieneigentum folgt nun die Vormerkung im Grundbuch.

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