Die Vormerkung: Sicherheit für den Käufer
So „reserviert“ der Notar Ihre Immobilie
Mit der Beurkundung beim Notar ist der Kaufvertrag rechtswirksam, doch bis der Käufer zum Eigentümer wird, dauert es noch eine Weile. Zu seiner Sicherheit wird eine Vormerkung im Grundbuch vorgenommen.
Mit der Beurkundung des unterschriebenen Kaufvertrags ist die Arbeit des Notars nicht beendet. Unmittelbar danach beantragt er beim Grundbuchamt eine sogenannte Auflassungs- oder Eigentumsvormerkung zugunsten des Käufers. Die Immobilie wird im Grundbuch für den Käufer „reserviert“. Der Verkäufer hat damit beispielsweise nicht mehr die Möglichkeit, das Haus oder die Wohnung anderweitig zu verkaufen, etwa weil ihm ein anderer Interessent einen höheren Preis bietet.
Beim Kauf eines Bauträgerhauses, das noch nicht fertiggestellt ist, dient die Vormerkung auch als Absicherung für den Fall, dass der Bauträger Insolvenz anmelden, also sein Unternehmen auflösen muss. Das geschieht in der Baubranche häufig. In einem solchen Fall bildet die Eigentumsvormerkung für den Käufer die Grundlage für Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter und der Bank. Ohne Vormerkung könnte es passieren, dass die Bank die Immobilie im Insolvenzfall nicht freigibt und Ihnen die bisher gezahlten Raten ohne Zinsen erstattet. Verzichten Sie nicht auf die Vormerkung, um vielleicht Gebühren zu sparen. Allenfalls bei einem sehr engen Vertrauensverhältnis zum Verkäufer – etwa den eigenen Eltern – könnte man ausnahmsweise eine Vormerkung weglassen.
Damit kein Zeitraum entsteht, in dem der Käufer ungesichert ist, beantragt der Notar die Vormerkung in der Regel gleich am folgenden Arbeitstag nach dem Beurkundungstermin und schickt eine Abschrift des Kaufvertrags an das Grundbuchamt.
Nach der Vormerkung kann der Kaufpreis gezahlt werden. Meist sind aber zuvor noch andere Aufgaben zu erledigen, zum Beispiel die Löschung alter Grundschulden.