Die Kleinreparaturklausel kommt ins Spiel, wenn es um kleinere Reparaturen in der Mietwohnung geht. Grundsätzlich ist der Erhalt der Mietsache in der Verantwortung der Vermieter:innen. Durch die Kleinreparaturklausel können auch Mieter:innen an den Kosten der Reparaturen herangezogen werden. Erfahre hier, wann die Bedingung in Kraft tritt und womit du als Mieter:in rechnen kannst.
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Die Kleinreparaturklausel gilt nur, wenn eine Kostenobergrenze für die jeweiligen Kleinreparaturen im Vertrag festgelegt ist.
Die Reparatur von tropfenden Wasserhähnen oder defekten Lichtschaltern fällt in diese Kategorie.
Grundsätzlich sind Vermieter:innen für die Instandhaltung und Instandsetzung zuständig.
- Definition: Was ist die Kleinreparaturklausel?
- Was fällt unter die Kleinreparaturklausel?
- Was sind keine Kleinreparaturen?
- Kleinreparaturen – wie hoch dürfen die Kosten sein?
- Kleinreparaturen – welche Kosten müssen Mieter:innen zahlen?
- Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?
- Tipps für den Umgang mit der Kleinreparaturklausel
- FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Kleinreperaturklausel
Die Kleinreparaturklausel ist ein Bestandteil vieler Mietverträge. Vermieter:innen sind laut BGB dazu verpflichtet, „die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“. Die Kleinreparaturklausel überträgt diese Pflicht teilweise auf die Mieter:innen. Mieter:innen müssen dann kleinere Reparaturen am Mietobjekt aus eigener Tasche zahlen. Vorraussetzung: Eine Kostenobergrenze für einzelne Kleinreparaturen muss im Vertrag gesetzt sein.
Das Auswechseln von Glühbirnen, Reparieren von Türklinken oder das Abdichten von Wasserhähnen – das sind alles Reparaturen, die schnell und unkompliziert selbst durchgeführt werden können. Wenn du Schäden oder Defekte, die im Laufe der Zeit durch den normalen Gebrauch einer Wohnung entstehen können, wieder in Ordnung bringst, spricht man landläufig von „kleineren Reparaturen“.
"Kleinere Reparatur" kann von Vermieter:in zu Vermieter:in unterschiedlich definiert werden. Deshalb ist es wichtig, dass du vor Abschluss des Mietvertrags die genauen Regelungen zur Kleinreparaturklausel prüfst. Oft ist sie in einem separaten Abschnitt des Vertrags oder in einem Anhang aufgeführt.
Die Kleinreparaturklausel bezieht sich in der Regel auf kleinere Schäden oder Abnutzungen an den Gegenständen und Einrichtungen, die du als Mieter:in häufig und direkt nutzt. Dazu macht der Gesetzgeber genaue Angaben: Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Installationsgeräten für:
- Wasserhähne
- Lichtschalter und Steckdosen
- Tür- und Fenstergriffe
- Verschlüsse von Rollläden
- Duschköpfe
Die Reparatur eines defekten Lichtschalters, eines Fenster- beziehungsweise Türgriffs oder eines tropfenden Wasserhahns gilt also als Kleinreparatur.
Wichtig ist, dass sich die Klausel nur auf solche Teile bezieht, die regelmäßig von dir benutzt werden. Schäden an größeren Anlagen, wie Heizungen oder an der Bausubstanz, sind damit nicht abgedeckt.
Alle anderen Instandsetzungen können nicht unter die Kleinreparaturklausel fallen. Sie bleiben in der Verantwortung der Vermieter:innen. Lediglich die Kosten für die regelmäßige Wartung einer Therme können Vermieter:innen per Vertrag auf den:die Mieter:in übertragen. Auch für Reparaturen außerhalb der Wohnung, beispielsweise der Haustür oder von Lichtschaltern im Treppenhaus können Mieter:innen nicht herangezogen werden. Was ebenfalls nicht zu den finanziellen Lasten von Mieter:innen zählen darf:
- Kabelschäden bezüglich des Stroms
- Rohrschäden (Wasserleitungen)
- der Austausch von Fensterscheiben
- die Reparatur des Rollladenkastens
Es ist wichtig zu beachten, was die genaue Definition von Kleinreparaturen im Mietvertrag festgelegt hat. Falls im Mietvertrag keine Regelung zu Kleinreparaturen vorhanden ist, gilt die gesetzliche Regelung.
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- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Es gibt keine einheitliche Regelung. Es kommt auf den Mietvertrag an. Die Kleinreparaturklausel ist aber nur dann wirksam, wenn sie eine klare Obergrenze für die Kosten einer einzelnen Reparatur sowie eine jährliche Gesamtkostenobergrenze festlegt. In den meisten Mietverträgen liegt die Obergrenze pro Reparatur zwischen 75 und 150 Euro. Die Gesamtkostenobergrenze pro Jahr liegt oft zwischen sechs und zehn Prozent der Jahresmiete.
Beispiel: Wenn dein Mietvertrag eine Obergrenze von 100 Euro pro Reparatur und acht Prozent der Jahresmiete als Gesamtgrenze festlegt, und deine Jahresmiete 10.000 Euro beträgt, dann müsstest du maximal 800 Euro pro Jahr für Kleinreparaturen bezahlen.
In der Regel wird die Höchstgrenze für Kleinreparaturen im Mietvertrag festgelegt. Doch vor deutschen Gerichten wird seit Jahren darüber gestritten, bis zu welcher Kostenhöhe eine Reparatur als Kleinreparatur anzusehen ist und welche Obergrenzen für eine Kleinreparaturklausel gelten. Die Rechtsprechung hat zu diesem Thema unterschiedliche Urteile gefällt.
Demnach gilt in der Regel eine Höchstgrenze von 75 bis 100 Euro als zulässig. In Ausnahmefällen haben Gerichte bis zu 120 Euro als gültig anerkannt. Nun kommt es vor, dass mehrere Kleinreparaturen in relativ kurzer Zeit nötig sind. In diesem Fall ist es nicht statthaft, von Mieter:innen beliebig häufig zum Beispiel 75 Euro pro Reparatur zu verlangen.
Maximal acht Prozent der Jahreskaltmiete dürfen für Kleinreparaturen aufgewendet werden. Ist im Mietvertrag keine Kleinreparaturklausel vereinbart oder ist diese unwirksam (etwa wegen einer zu hohen Obergrenze), darf der Mieter nicht zur Übernahme von Reparaturkosten herangezogen werden.
Die Kleinreparaturklausel greift nur, wenn sie im Mietvertrag korrekt formuliert und die oben genannten Grenzen eingehalten wurden. Zudem muss der Schaden durch den üblichen Gebrauch entstanden sein. Falls du etwa durch unsachgemäße Handhabung einen Schaden verursacht hast, könnte dir dieser auch ohne Kleinreparaturklausel in Rechnung gestellt werden. Falls die Reparaturkosten die im Mietvertrag festgelegte Obergrenze überschreiten, musst du nur bis zu dieser Grenze zahlen. Den Rest trägt der Vermieter.
Es kommt vor, dass die Kleinreparaturklausel in Mietverträgen nicht rechtlich wirksam ist – beispielsweise, wenn keine klare Kostengrenze festgelegt wurde oder die Klausel zu allgemein formuliert ist. In diesem Fall musst du als Mieter:in gar nichts zahlen. Sämtliche Reparaturen sind dann Sache des Vermieters.
Damit eine Kleinreparaturklausel wirksam wird, sollte sie folgende Punkte enthalten:
- Verpflichtende Reparaturen: Mieter:innen dürfen keinesfalls selbst zur Vornahme der Reparaturen verpflichtet werden.
- Beschränkung: Die Kleinreparaturklausel muss sich auf Schäden von häufig genutzten Teilen beschränken.
- Höhe der Kosten: Der Beitrag zu den Kosten darf im Einzelfall 75 bis 100 Euro nicht überschreiten
- Keine anteiligen Kosten: Für höhere Rechnungen dürfen keine anteiligen Kosten verlangt werden.
- Jahreshöchstbetrag: Es darf ein Jahreshöchstbetrag festgesetzt werden, der bei 200 bis 250 Euro liegen sollte. Alternativ dürfen Vermieter:innen auch acht Prozent der Jahresmiete ansetzen, falls dieser Betrag niedriger ausfallen sollte.
Bei Kleinreparaturen gilt das Prinzip „ganz oder gar nicht“. Sobald die Reparaturkosten die im Mietvertrag festgesetzte Obergrenze überschreitet, müssen Vermieter:innen diese vollständig übernehmen und dürfen Mieter:innen nicht etwa anteilig zur Zahlung heranziehen.
Im Umkehrschluss heißt das auch, dass du als Mieter:in nicht von dir aus Reparaturarbeiten ausführen oder Handwerker beauftragen darfst. Melde alle Mängel stets dem:der Vermieter:in und verlange die Beseitigung der Mängel, sonst haftest du für mögliche Handwerkerfehler.
Eine Ausnahme sind „eilbedürftige“ Reparaturen, etwa ein Rohrbruch am Wochenende.
Zunächst einmal ist es wichtig, den Mietvertrag genau zu prüfen. Dort findest du in der Regel eine genaue Auflistung der Reparaturen, für die du als Mieter:in zuständig bist. Achte darauf, dass die Kleinreparaturklausel klar formuliert ist und eine klare Obergrenze für die Kosten enthält. Folgende Tipps solltest du beherzigen:
1. Dokumentiere Schäden: Sollten Schäden auftreten, dokumentiere diese sofort und informiere den:die Vermieter:in. So verhinderst du, dass dir Schäden angelastet werden, die du nicht verursacht hast.
2. Überprüfe die Rechnungen: Wenn du eine Reparatur selbst bezahlen musst, achte darauf, dass die Rechnung den vereinbarten Betrag nicht überschreitet. Lass dir immer eine detaillierte Aufstellung der Kosten geben.
3. Sprich mit deinem:deiner Vermieter:in: Falls du unsicher bist, ob eine Reparatur unter die Kleinreparaturklausel fällt, scheue dich nicht, mit deinem:deiner Vermieter:in oder einer Mietberatung darüber zu sprechen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Kleinreperaturklausel
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Was sind typische Beispiele für Reparaturen, die unter die Kleinreparaturklausel fallen?
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Typische Beispiele für Reparaturen, die unter die Kleinreparaturklausel fallen, sind das Auswechseln von defekten Lichtschaltern oder Steckdosen oder das Reparieren von tropfenden Wasserhähnen oder das Ersetzen von kaputten Türschlössern. Auch das Beheben von kleinen Schäden an Fußböden oder das Reparieren von beschädigten Fliesen fallen unter die Kleinreparaturklausel.
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Wie können Mieter:innen prüfen, ob die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag rechtsgültig ist?
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Mieter:innen können die Rechtsgültigkeit der Kleinreparaturklausel in ihrem Mietvertrag überprüfen. Mieter:innen können auch Erfahrungen und Informationen von anderen Mieter:innen oder Online-Foren einholen, um herauszufinden, ob die Klausel in ähnlichen Fällen als rechtsgültig angesehen wurde.
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Kann eine Kleinreparaturklausel im Laufe des Mietverhältnisses geändert werden?
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Ja, eine Kleinreparaturklausel kann im Laufe des Mietverhältnisses geändert werden. Hierfür müssen jedoch beide Parteien, also Vermieter:in und Mieter:in, einer Vertragsänderung zustimmen. Es ist ratsam, eventuelle Änderungen schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.
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„Die Kleinreparaturklausel nur dann akzeptabel, wenn sie auf kleine Reparaturen begrenzt ist und die Kostenobergrenze die Mieter:innen nicht unangemessen belastet“