Ob Kratzer im Parkett oder Löcher im Teppich: Gibt es beim Fußboden eine Renovierungspflicht, wenn du aus deiner Wohnung ausziehst? Außerdem: Bekommst du Geld zurück, wenn du einen neuen Boden in der Mietwohnung verlegst? Antworten auf diese und weitere Fragen findest du in diesem Artikel.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Bodenbeläge haben je nach Art eine unterschiedliche Lebensdauer, die in etwa zehn bis fünfzehn Jahre beträgt. Ist die Lebensdauer abgelaufen, so besteht trotzdem kein automatischer Anspruch auf Austausch. 

  • Wertminderungen der Bodenbeläge durch eine Abnutzung, die durch Gebrauch entsteht, sind in der Miete mit inbegriffen.

  • Bei fahrlässiger Handlung müssen Mieter:innen jedoch für den Schadensersatz aufkommen. Allerdings ist beim Austausch des Bodens nur der Zeitwert zu ersetzen und nicht der Neuwert.

  • Bodenbeläge müssen bei Auszug gleichwertig ersetzt werden.

Wann habe ich das Recht, Bodenbelag in meiner Wohnung zu ändern?

Du bezahlst Geld für Wohnraum, also hast du prinzipiell ein Recht darauf zu bestimmen, wie du wohnen möchtest. Im Klartext heißt das: Die Möglichkeit, den Bodenbelag zu ändern, gibt es immer. Allerdings ist es deine Pflicht, eine solche bauliche Veränderung vorab mit dem:der Vermieter:in abzusprechen. Eine mündliche Vereinbarung beziehungsweise Einigung ist dabei zwar hilfreich, aber du solltest zusätzlich dringend auch die schriftliche Zustimmung deines:deiner Vermieter:in einfordern, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen.

Wer ist für den Bodenbelag zuständig?

Wenn der Boden beziehungweise der Bodenbelag im Mietvertrag erwähnt wird, dann gibt es keinen Raum für Interpretationen: Was dort steht, gilt auch. Wird der Bodenbelag von vornherein mit an dich vermietet, so ist auch der:die Vermieter:in dafür verantwortlich, dass es zu regelmäßigen Instandsetzungen kommt. Die alltägliche Pflege des Bodenbelags sowie der gewissenhafte Umgang fällt jedoch in deinen Verantwortungsbereich als Mieter:in.

Kommt es zu einem Austausch, müssen Fußbodenbeläge gleichwertig ersetzt werden. Auch optisch sollte der Bodenbelag dem Vorgängermodell in etwa entsprechen. Dabei ist es sinnvoll, wenn Mieter:in und Vermieter:in gemeinsam eine Auswahl treffen.

Ist seitens der Mieter:innen ein anderer Belag gewünscht, wenn der Boden in der Mietewohnung zum Beispiel nicht gefällt, braucht es dafür die Zustimmung durch den oder die Vermieter:in. Er oder sie kann seine Zustimmung auch davon abhängig machen, ob Mieter:innen die Mehrkosten für einen Bodenbelag mit besserer Qualität selbst bezahlen.

Selbstverständlich dürfen Mieter:innen einen abgewohnten Bodenbelag jederzeit auch auf eigene Kosten austauschen. Dann sollte aber eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Ablöse durch den oder die Vermieter:in am Ende des Mietverhältnisses getroffen werden. Hier sind allerdings einige Vorgaben zu beachten:

  • Die Bodenbeläge müssen für Allergiker geeignet sein.
  • Es gibt Menschen, die sensibel auf Chemikalien reagieren, auch für sie muss der neue Bodenbelag verträglich sein.·      
  • Darüber hinaus dürfen die Bodenbeläge einerseits nur schwer entflammbar sein und andererseits natürlich auch nicht gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßen.

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  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Was sagt das Gesetz zum Wechseln des Bodenbelags?

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2015 sind Vermieter:innen nicht berechtigt, gegen den Willen der Mieter:innen den abgenutzten Teppichboden durch Laminat zu ersetzen. Auch wenn ein Laminatboden leichter zu reinigen und möglicherweise langlebiger ist als ein Teppichboden, dürfen Vermieter:innen nicht eigenmächtig handeln. Im Rahmen der Erhaltungspflicht sind sie angehalten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Das Mietrecht sieht vor, dass Vermieter:innen in der Pflicht sind, eine Mietwohnung in einem Zustand zu halten, dass ein vertragsmäßiger Gebrauch möglich ist (§535 BGB). Der Fußboden gehört hier definitiv dazu. Sollte dieser erneuert werden müssen, so fällt das zuerst in die Verantwortung von Vermieter:innen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Boden von dir als Mieter:in oder von den Vermieter:innen verlegt beziehungsweise angeschafft worden ist. Die Dauer des Mietverhältnisses ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht relevant.

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Wohnung ohne Bodenbelag

Wenn du als Mieter:in in eine Mietwohnung ohne Bodenbelag ziehst, hast du nicht automatisch Anspruch auf einen neuen Fußboden. In Absprache mit dem:der Vermieter:in darfst du den Boden aber selbst gestalten.

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Welche Bodenbeläge eignen sich und wie hoch ist ihre Lebensdauer?

Es gibt eine Auswahl an verschiedenen Bodenbelägen, etwa Parkett, Linoleum, Teppich, Vinyl, Laminat oder Kork. Sie alle haben eine unterschiedliche Lebensdauer. Gesetzlich sind folgende Fristen vorgesehen:

  • Bei Teppichen und Laminat geht das Gesetz von etwa zehn Jahren aus. Für Vinyl gilt in etwa eine ähnliche Zeitspanne.
  • Bei Parkett sind etwa 40 bis 50 Jahre veranschlagt, allerdings sollte es in dieser Zeit alle zehn bis zwölf Jahre abgeschliffen werden.
  • Hast du einen Teppich selbst verlegt, musst du ihn auch auf eigene Kosten erneuern. Nach aktueller Rechtsprechung liegt die Nutzungserwartung in etwa bei zehn Jahren.

Ausgewechselt werden muss ein solcher Boden aber nicht zwingend nach dieser Zeit, wenn kaum Gebrauchsspuren darauf zu sehen sind. Das solltest du direkt mit dem:der Vermieter:in klären.

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Bodenbelag Mietwohnung: Empfehlung

Insbesondere Böden mit Klicksystemen, die bei Auszug schnell zu entfernen sind, machen sich bewährt, solltest du in eine Wohnung ohne Bodenbelag ziehen. Generell solltest du Böden immer schwimmend verlegen. Sie werden einfach nur aufgelegt und können beim Auszug ohne Rückstände oder Schäden wieder entfernt werden.

 Für Bodenbeläge in der Küche deiner Mietwohnung eignen sich Fliesen, PVC oder Linoleum. Sie sind robust und leicht zu reinigen. Der Bodenbelag auf dem Balkon deiner Mietwohnung sollte ebenfalls langlebig sein. Entscheide dich zum Beispiel für Bambus oder Bangkirai. Auch hier gilt: Bodenbeläge sollten lose verlegt werden, um bei Auszug keine Rückstände zu hinterlassen.

Was passiert, wenn der Boden Schäden aufweist?

Ist die Mietwohnung mit Parkett ausgestattet, kommt es oft zu Diskussionen zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen, wenn es um die pflegliche Behandlung des Bodens geht. Treten am Parkettboden Schäden auf, muss geprüft werden, ob sie auf normale Abnutzung zurückgehen oder durch unsachgemäße Nutzung. Dazu zählen beispielsweise das Tragen von Pfennigabsätzen oder das Herabfallen glühender Asche. Die im Laufe der Zeit eingetretene Wertminderung durch normalen Gebrauch ist durch die Miete abgegolten.

Als Mieter:in musst du überdies für stinkende beziehungsweise verdreckte Teppiche aufkommen, wenn dein:e Vermieter:in dir nachweisen kann, dass der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit deinerseits entstanden ist. Für Bodenschäden, wie durch Wasser entstanden sind, gilt das auch. Dabei musst du nicht unbedingt selbst fahrlässig gehandelt haben. Wenn es zum Beispiel nur dein Besuch war, haftest du trotzdem.

Ob bei Parkett, Laminat oder Teppich gilt grundsätzlich immer die gleiche Regel: Ist eine Reparatur oder gar ein Austausch notwendig, darf nicht der Neuwert, sondern der Zeitwert berechnet werden, da das Objekt nicht bessergestellt sein darf als vorher. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs errechnet sich dabei aus der Differenz „Abzug neu für alt“.

 

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Übergabeprotokoll:

Ein ausführliches Übergabeprotokoll bei Mietbeginn lässt später – sollte es Streit über Schäden geben – keinen Zweifel an einer individuellen Bestandsaufnahme der Wohnung.

Beispielrechnung im Schadensersatzfall

Muss ein Teppichboden nach vier Jahren ausgetauscht werden, hätte er normalerweise noch eine Restnutzungsdauer von sechs Jahren. Demnach müssen Mieter:innen von der Neuverlegung eines gleichwertigen Fußbodenbelags nur 40 Prozent bezahlen.

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Der tatsächliche Zustand der Bodenbeläge zählt

Ist die regelmäßige Lebensdauer abgelaufen, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Austausch. Der tatsächliche Zustand der Bodenbeläge ist entscheidend. Modetrends spielen dabei keine Rolle. Bei pfleglicher Behandlung kann ein Fußbodenbelag durchaus auch länger nutzbar sein. Erfahre mehr zum Thema Mietrecht und Renovierungspflicht bei Mietwohnungen.

Wann habe ich ein Recht auf Mietminderung bei schadhaften Bodenbelägen?

Tauscht der oder die Vermieter:in einen schadhaften oder abgewohnten Boden nicht aus oder weigert sich, den Fußboden zu erneuern, darf der Mieter seine Miete kürzen. Die Mietminderung kann im Einzelfall unterschiedlich hoch ausfallen. Entscheidend sind der Zustand des Bodens und die Beeinträchtigung der Wohnqualität.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).

FAQ: Häufig gestellte Fragen: Bodenbeläge bei Mietwohnungen

Sind Bodenbeläge Vermietersache? 

Vermieter:innen sind in der Pflicht, die Mietsache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“ und müssen für den Austausch des Belags sorgen. 

Welcher Bodenbelag muss in einer Mietwohnung sein? 

Im Grunde steht es Mieter:innen frei, ob sie auf eigene Kosten z. B. Teppichboden verlegen. Eine Absprache vorab mit Vermieter:innen ist dabei zu empfehlen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie lange halten Bodenbeläge in Wohnungen?

Die Lebensdauer von Fußböden hängt von der Art des Bodenbelags ab: Vinyl hat eine Lebensdauer von circa 8-10 Jahren, wohingegen Parkett eine Lebensdauer von bis zu 15 Jahren hat. Bei Teppich und Laminat liegt die Lebensdauer bei durchschnittlich 10 Jahren.

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seit 15.10.2020
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