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Um finanzielle Schäden durch insolvente Bauunternehmen, Fertighausanbieter oder Bauträger zu verhindern, sollten Sie sich richtig absichern. Noch vor dem Bau oder vor der Beauftragung eines Unternehmers mit der Ausführung einzelner Bauleistungen sollten Sie eine Baufertigstellungsversicherung abschließen oder sich eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft von der Bank der Baufirma vorweisen lassen. 

Achten Sie darauf, wann Sie eine Leistung bezahlen und welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen. Zudem können Sie die Schuldensituation und Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens gegen Honorar von einer Wirtschaftsauskunftei erkunden lassen.

Im Folgenden sind einige Versicherungen und Maßnahmen aufgeführt, die Ihnen die nötige Sicherheit geben können. 

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Inhaltsverzeichnis

Baufertigstellungsversicherung

Diese Versicherung übernimmt Mehrkosten, die entstehen, wenn ein Bauunternehmen während der Bauphase zahlungsunfähig wird. Die Mehrkosten ergeben sich aus der Beauftragung eines oder mehrerer anderer Unternehmen zur Fertigstellung des begonnenen Bauwerks. Auftretende Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist und die Kosten für deren Beseitigung übernimmt diese Versicherung aber nicht.

Jedoch ist diese Versicherung unnötig, wenn Ihr Baupartner seine Sicherheitsleistungen erbringt, also eine Vertragserfüllungs- und eine Gewährleistungsbürgschaft von seiner Bank vorweisen kann.


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Vertragserfüllungsbürgschaft

Diese Bürgschaft sollten Bauunternehmer, Fertighausanbieter und Bauträger vorweisen, bevor sie einen Auftrag erhalten. Damit sichern Sie sich und andere beteiligte Unternehmer vor finanziellen Schäden im Falle der Insolvenz eines Unternehmens ab. Die Vertragserfüllungsbürgschaft stellt sicher, dass ein Bürge für die Kosten der Fertigstellung einsteht und weitere ausführende Baufirmen nicht ebenfalls insolvent werden. Bürge sollte stets die Bank der jeweiligen Baufirma sein (bei Verträgen nach VOB ist dies sogar vorgeschrieben). Andere Bürgen stellen ein Sicherheitsrisiko dar.

Gewährleistungsbürgschaft

Für diese Bürgschaft gilt das zur Vertragserfüllungsbürgschaft Gesagte. Sie stellt sicher, dass ein Bürge für die Kosten der Beseitigung von auftretenden Mängeln einsteht, falls die ausführende Baufirma mittlerweile insolvent geworden ist. Damit stellt diese Bürgschaft eine wichtige Absicherung Ihrer Finanzen für die Gewährleistungsfrist nach dem Bau dar. Die Höhe dieser Bürgschaft sollte mindestens 5,0 Prozent der Auftragssumme betragen.

Zahlungen an Generalunternehmer

Prinzipiell sind die Leistungen nach der Fertigstellung eines Bauwerkes zu bezahlen. Da jedoch ein Generalunternehmer die gesamten Bauleistungen für ein Objekt übernimmt, wird er mit Ihnen bauabschnittsweise Zahlungen vereinbaren wollen. Hier gilt die Regel, dass nur gezahlt wird, wenn die Leistung mängelfrei ist. Ist der Generalunternehmer auch Eigentümer bzw. Anbieter des Grundstücks, so achten Sie darauf, dass Sie erst zahlen, wenn entweder Bürgschaften von der Bank des Unternehmers vorliegen oder das Grundstück von Ihnen bereits erworben wurde und auch auf Sie überschrieben worden ist.

Zahlungen an Bauunternehmer

Bauunternehmer stellen in der Regel ihre Rechnung unmittelbar nach der Abnahme der mängelfreien Bauleistung. Im Falle von auftretenden Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt werden, sollten Sie die Zahlung bis zur Mängelfreiheit der Leistung verweigern. Bei umfangreichen Bauleistungen eines Unternehmers müssen dem Unternehmer im Allgemeinen Abschlagzahlungen auf abgeschlossene Teile eingeräumt werden.

Zahlungen an Bauträger

Bauträger werden ebenfalls entweder nach der Fertigstellung des gesamten mängelfreien Werkes oder in baufortschrittabhängigen Abschlägen bezahlt. Da Bauträger meistens auch die Grundstücke veräußern, sollte vertraglich festgelegt werden, dass zuerst das Grundstück erworben und überschrieben wird, bevor der erste Abschlag auf Bauleistungen bezahlt wird. Dies ist eine unerlässliche Absicherung gegen Streitfälle oder einen möglichen Bankrott des Bauträgers.

Bauphasen müssen abgeschlossen sein

Die Festlegungen dieser Abschlagszahlungen, auch die der Vereinbarungen über Abschlagszahlungen bei Teilabnahmen sind sehr wichtig. Bei der Feststellung von Mängeln oder wenn die Bauphasen nicht abgeschlossen wurden, kann das Geld bis zur vertraglichen Erfüllung zurückgehalten werden.

Die Höhe der Abschlagszahlungen für einzelne Bauabschnitte ist in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Beachten Sie, dass diese Zahlungen immer vom Baufortschritt abhängen und nicht zeitlich abhängig vereinbart werden.

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