Bauleistungen sind Arbeiten aller Art, durch die ein Bauwerk hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Eine Bauleistung ist beispielsweise der Einbau von Fenstern. Bauleistungen können sowohl vom Fachmann als auch Privat ausgeführt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Leistungen die im Auftrag des Bauherren durch eine Baufirma ausgeübt werden, sowie Leistungen, die in Eigenverrichtung ausgeführt werden, fallen unter den Begriff Bauleistungen.
  • Bauleistungen werden meistens von Bauunternehmen auf der Grundlage von Werks- oder VOB Verträgen durchgeführt.
  • Aus steuerrechtlicher Sicht sind Bauleistungen relevant, da bei ihnen ein Steuerabzug erfolgt.

Definition Bauleistung

Der Paragraph 48 des Einkommenssteuergesetzes definiert den Begriff Bauleistung folgendermaßen:

„Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.“ (§ 48 Abs. 1 S. 3f EStG). Zu Bauleistungen zählen sowohl Leistungen, die im Auftrag des Bauherrns durch eine Baufirma ausgeübt werden, als auch Leistungen, die in Eigenverrichtung ausgeführt werden. Selbst verrichtete Leistungen werden auch als Eigenleistung bezeichnet. In der Regel werden Bauleistungen jedoch durch professionelle Bauunternehmen auf der Grundlage von Werks- oder VOB-Verträgen ausgeführt und vergütet. Relevant ist der Begriff der Bauleistung darüber hinaus für die Bauleistungsversicherung.

Beispiele für Bauleistungen

Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 S. 3f EStG Leistungen, die der Instandhaltung, der Instandsetzung, Änderung, Beseitigung oder der Herstellung von Bauwerken dienen. Ein großer Teil der Bauleistungen sind in der Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV 1980) aufgeführt. So sind beispielsweise der Einbau oder Austausch einer Heizungsanlage, das Verlegen von Bodenbelegen, das Decken des Dachs oder der Einbau sowie Austausch von Fenstern Bauleistungen nach der BaubetrV 1980 und für diese lässt sich in der Regel der Steuerabzug für Bauleistungen anwenden. Die Leistungen werden immer dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken – im Sinne einer Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder auch Substanzerweiterung, wozu auch Erhaltungsaufwendungen zählen. 

Steuerabzug von Bauleistungen

Bauleistungen sind unter anderem aus steuerrechtlicher Sicht relevant. Denn bei Bauleistungen erfolgt ein Steuerabzug, der gemeinhin auch Bauabzugssteuer genannt wird. Der Steuerabzug von Bauleistungen ist eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer in Deutschland. Für Bauleistungen wird der Steuerabzug auf zu entrichtende Lohnsteuern, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Leistenden angerechnet. Die gesetzliche Grundlage wurde im Jahr 2001 zur Eindämmung von illegaler Betätigung im Baugewerbe geschaffen.

Wenn jemand in Deutschland eine Bauleistung erbringt – sei dies an einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder auch an eine juristische Person des öffentlichen Rechts – muss der Leistungsempfänger von der Zahlung 15 Prozent für den Steuerabzug von Baudienstleistungen abführen. In diesem Zusammenhang gelten Ausnahmeregelungen für Freistellungsbescheinigungen der Leistenden und Bestimmungen zu Freigrenzen. Grundsätzlich muss der Leistungsempfänger den Steuerabzug für Bauleistungen bis zum zehnten Tag des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt des Leistenden anmelden und dorthin abführen.

Nicht als Bauleistungen bewertete Leistungen

Es gibt eine Reihe von Leistungen, die nicht als Bauleistungen angesehen werden. Dazu gehören unter anderem planerische Leistungen von Architekten, Statikern und Vermessungs- oder Bauingenieuren. Auch Reinigungs- oder Wartungsarbeiten werden nicht als Bauleistungen angesehen, wenn die reinigende Oberfläche nicht verändert wird. So führt nach § 2 Nr.3 BaubetrV eine Fassadenreinigung zum Steuerabzug für Bauleistungen, da angenommen wird, dass dabei die Fassaden-Oberfläche abgeschliffen oder abgestrahlt und somit die Substanz verändert wird. Relevant für den Steuerabzug von Bauleistungen sind Aufteilungsfälle. Dabei werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen nur einige Leistungen Bauleistungen sind. Dann kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht. Eine Abzugsverpflichtung besteht, wenn die Bauleistung eindeutig als Hauptleistung anzusehen ist.


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