Ein Bauleiter organisiert und koordiniert die einzelnen Gewerke auf der Baustelle. Dazu gehören auch Fertigstellungstermine, Bauabnahme und Objektübergabe.
Weiterhin überwacht er die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung der vereinbarten Fertigstellungstermine. Auch die Bauabnahme und die Objektübergabe nach Fertigstellung eines Bauvorhabens gehören zu seinen Aufgaben. Schließlich übernimmt die Bauleitung zum Teil auch die Abrechnung der Bauleistungen sowie die Kostenkontrolle.
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Die Aufgaben des Bauleiters werden vor Beginn der Arbeiten vereinbart und können sich auf verschiedene Bereiche erstrecken. Zu den Grundleistungen der Objektüberwachung gehören unter anderem folgende Leistungen:
- Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit den Planungs- und Ausführungsunterlagen
- Überwachung der Ausführung von Tragwerken
- Koordination der Fachplaner und anderer fachlich am Bau Beteiligter
- Erstellung und Überwachung eines Bauzeitenplans
- Führen des Bautagebuches
- Aufmaß zusammen mit den ausführenden Unternehmen
- Rechnungsprüfung
- Überwachung der Mängelbeseitigung
- Kostenkontrolle
Im Zusammenhang mit Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen treten häufig die Begriffe Bauoberleitung oder örtliche Bauüberwachung auf. Die Aufgaben ähneln sich, sind jedoch an die besonderen Anforderungen dieser Baumaßnahmen angepasst.
Der Bauleiter kontrolliert anhand der Ausführungsplanung, ob die Vorgaben auf der Baustelle umgesetzt werden und ob nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gearbeitet wird. Dies betrifft die Planungsvorgaben des Architekten ebenso wie Statik und technische Anlagen sowie die Ausbauplanung. Der Bauleiter hält sich dabei eng an die im Entwurf definierten Vorgaben hinsichtlich Qualität wie auch Quantität. Schließlich muss das Bauwerk nach der Fertigstellung in den wesentlichen Punkten der im Bauantrag genehmigten Planung entsprechen. Zudem steht der Bauleiter mit dem Bauherrn in engem Kontakt. Die Bauleitung kann von der ausführenden Firma, zum Beispiel dem Generalunternehmer, gestellt werden und fungiert in diesem Fall als rechtlicher Vertreter des Unternehmens. Ebenso kann der Bauleiter aber auch vom Bauherrn selbst beauftragt sein. Bei kleineren Bauvorhaben übernimmt häufig der Architekt die Aufgaben des Bauleiters.
Die Aufgaben eines Bauleiters und die gesetzliche Definition sind in der Landesbauordnung (LBO) § 45 zu finden. Dort sind seine Verantwortlichkeiten und Aufgaben beschrieben. Im Absatz 2 wird angemerkt, dass ein Bauleiter, dem in Teilbereichen die fachlichen Qualifikationen und die Erfahrung fehlen, selbstständig darauf hinweisen muss, dass ein Fachbauleiter bestellt werden muss, der seine Aufgaben übernimmt. Die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben verbleibt dennoch bei ihm bzw. gilt in dem Maße, in dem er für die Bauleitung beauftragt wurde.
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