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Es gibt verschiedene Bauvertragsarten, die im Rahmen eines Hausbaus zum Tragen kommen. Wie sich diese Bauverträge unterscheiden und bei welchen Arbeiten welche Vertragsarten üblich sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vertragsarten beim Bauvertrag sind Leistungsverträge, Einheitspreisverträge, Pauschalpreisverträge und Stundenlohnverträge. 
  • Einheitspreisvertäge und Pauschalpreisverträge zählen zu den Leistungsverträgen, während Stundenlohnverträge nicht dazu gehören. 

Leistungsverträge

In der Regel werden bei Bauleistungen sogenannte Leistungsverträge geschlossen, in denen die Leistung entweder mit einem Einheitspreis oder mit einem Pauschalpreis abgerechnet wird. Entsprechend spricht man dann auch von Einheitspreis- und Pauschalpreisverträgen.

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Einheitspreisvertrag

Einheitspreise sind die Regel und dann empfohlen, wenn die Bauleistung nach

  • Menge,

  • Maß,

  • Gewicht oder

  • Stückzahl

genau zu bestimmen ist. Dies trifft für die meisten Arbeiten beim Hausbau zu.

Der Einheitspreis legt fest, wie viel Euro eine Einheit von einer zu erbringenden Leistung kostet und enthält dabei anteilig alle anfallenden Kosten des Bauunternehmers.

Beispielrechnung

Es sind 100 m³ Mauerwerk zu errichten und 150 m2 Fassade sollen gestrichen werden. Der Einheitspreis des Maurerunternehmers beträgt 30 Euro pro m³, der Einheitspreis vom Malerbetrieb liegt bei 12 Euro je m2.

Gesamte Einheitsgröße Preis pro Einheit Summe
100 m3 30 € 3.000 €
150 m2 12 € 1.800 €
4.800 €

Einheitspreise bergen das geringste wirtschaftliche Risiko für beide Vertragsparteien, da wirklich nur abgerechnet wird, was auch verbraucht und geleistet wird.

Natürlich gilt für beide Seiten das Risiko, sich zu verkalkulieren. Der Unternehmer will im Preiskampf bestehen und geht mit einem geringen Einheitspreis auch ein gewisses Risiko ein. Sie oder Ihr planender Partner können sich bei den Mengen verrechnet haben und das führt dann zu teureren Positionspreisen des Unternehmers.

hint
Achtung!

Einige insgesamt sehr niedrig anbietende Bauunternehmer spekulieren genau auf diese Tatsache hin und setzen dort sehr hohe Einheitspreise an! 

Pauschalpreisverträge

Kann eine Leistung genau nach der Art und dem Umfang beschrieben werden und sind Änderungen an der Beschreibung nicht vorgesehen (z.B. Schlüsselfertiges Haus), so kommen Pauschalpreise infrage.

hint
Zu beachten:

Sie bergen jedoch für beide Seiten ein wirtschaftliches Risiko. Da der Preis unabhängig von der erbrachten Leistung ist, sollte die Beschreibung der Leistung um so genauer sein. 

Stundenlohnverträge

Stundenlohnverträge sind keine Leistungsverträge. Sie werden stattdessen nach dem benötigten Zeitaufwand abgerechnet. Als Grundlage der Abrechnung sind die entsprechenden Stundenverrechnungssätze heranzuziehen. Diese Verträge werden oft bei Herrichtungsarbeiten geschlossen. Selbstkostenerstattungsverträge werden nur dann geschlossen, wenn die Leistung nicht beschreibbar ist.


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Wie sind die Vertragsarten rechtlich definiert?

Die Vertragsarten für Bauleistungen sind in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) explizit geregelt:

Leistungsvertrag (§ 4 VOB/A Abs. 1)

„Bauleistungen sind so vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:

  • in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),

  • in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).“

Stundenlohnvertrag (§ 4 VOB/A Abs. 2.)

„Abweichend von Absatz 1 können Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).“

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