Das Liegenschaftsamt ist zuständig für die Verwaltung des bebauten und unbebauten Grundbesitzes einer Gemeinde oder Stadt.
Das Liegenschaftsamt ist zuständig für die Verwaltung des bebauten und unbebauten Grundbesitzes einer Gemeinde oder Stadt. Hierzu zählen u.a. Vermietung, Kauf und Verkauf von städtischen Wohnungen, Stadthallen, Kioske, usw. sowie die Verpachtung des städtischen Grundbesitzes (Ackerland, Wiesen, Kleingärten usw.).
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Die Hauptaufgabe des Liegenschaftsamts ist die Verwaltung aller städtischen oder gemeindlichen Grundstücke sowie die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Grundstücken, die für die Aufgaben der Stadt oder Gemeinde vonnöten sind. Die Führung der Liegenschaftspolitik, mit welcher das Liegenschaftsamt durch die Stadt oder Gemeinde betraut wurde, ist deshalb ein essenzieller Bestandteil einer nachhaltigen Stadtpolitik. Alle bestehenden Grundstücke, gleichgültig ob bebaut oder unbebaut, sind beim Liegenschaftsamt verzeichnet bzw. registriert. Zu den konkreten Aufgaben des Liegenschaftsamts gehören je nach Wirkungskreis:
Der Ankauf von Grundstücken |
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Die Anmietung |
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Der Verkauf von Grundstücken |
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Der Verkauf von Wohneigentum |
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Die Vermietung und Verpachtung |
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Die Verwaltung |
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Je nach Aufbau der Stadtverwaltung können die Aufgaben des Liegenschaftsamtes umfangreicher sein oder aber an andere Stellen ausgelagert sein. So übernehmen die Liegenschaftsämter in kleineren Städten zum Beispiel gelegentlich kleinere Aufgaben der Bauordnungsbehörden o. Ä., während das Liegenschaftsamt großer Städte sein sehr umfangreiches Aufgabenportfolio oft stark untergliedert und an andere Ämter oder Behörden weitergeben muss.
Der Verkauf von städtischen Liegenschaften und die Vergabe von Erbbaurechten an städtischen Baugrundstücken durch das Liegenschaftsamt nimmt deutlich mehr Zeit in Anspruch als Verkäufe aus privater Hand. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass bei einem Verkauf über das Liegenschaftsamt der gängige Verwaltungsweg eingehalten werden muss. Das bedeutet, dass die entsprechenden Objekte zunächst auf der städtischen Internetseite und im Amtsblatt ausgeschrieben werden müssen. Darüber hinaus müssen entweder die Stadtverordnetenversammlung oder die städtischen Ausschüsse über eine Vergabe des betreffenden Grundstückes entscheiden. Die hierfür erforderliche Beschlussvorlage wird wiederum vom Liegenschaftsamt erstellt. Sind diese Schritte erfolgt, beginnen die Vertragsverhandlungen. Um den Verkauf städtischer Liegenschaften abschließen zu können, müssen noch die abgeschlossenen Kaufverträge durch die jeweilige Kommunalaufsicht genehmigt werden.
Benötigt eine Stadt oder eine Gemeinde für eigene Baumaßnahmen Grundstücke, wird ebenfalls das Liegenschaftsamt tätig und kauft zentral für die Stadtverwaltung entsprechende Grundstücke. Gleiches gilt für den Fall, dass Grundstücke erworben werden sollen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den Zielen der Stadtentwicklung wieder zu veräußern. Ähnlich wie bei einem Verkauf durch das Liegenschaftsamt ist auch der Erwerb von Grundstücken durch die Stadt weitaus komplexer und zeitintensiver als bei einem privaten Grundstückskauf. Zunächst gilt es, ein für das jeweilige Bauvorhaben passendes Grundstück zu finden und den aktuellen Eigentümer ausfindig zu machen. Hieran anschließend werden die Gespräche mit dem Eigentümer aufgenommen und ein Gutachten zur Wertermittlung der Grundstücksfläche erstellt. Sofern der Eigentümer einem Verkauf des Grundstücks zustimmt, muss im nächsten Schritt die Stadtverordnetenversammlung über den geplanten Kauf entscheiden. Die Vorbereitung hierfür obliegt ebenfalls dem Liegenschaftsamt. Dies beinhaltet zum einen die Einholung von Stellungnahmen, zum anderen die Abstimmung mit den zuständigen Ämtern sowie die Erstellung der Beschlussvorlage. Im letzten Schritt erfolgt noch die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags.
Wer Veranstaltungen, beispielsweise Bürgerfeste, Open-Air-Konzerte, Laternenumzüge in Grünanlagen oder Adventsmärkte auf städtischen Grundstücken durchführen möchte, muss eine entsprechende Genehmigung beim zuständigen Liegenschaftsamt einholen. Die Voraussetzungen können je nach Amt variieren. Beim Liegenschaftsamt Nürnberg beispielsweise müssen folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen:
- Die betreffende Fläche ist für die Veranstaltung angemessen und es gibt ein öffentliches Interesse.
- Die Veranstaltung beeinträchtigt weder den öffentlichen Nahverkehr noch Hauptverkehrsstraßen.
- Das Stadtbild wird nicht beeinträchtigt.
In vielen Gemeinden und Städten übernimmt das Liegenschaftsamt auch die Vermietung von im Stadtbesitz befindlichen Stellplätzen, Tiefgaragenplätzen und Kleingärten. Dementsprechend sind Anträge für eine Anmietung der betreffenden Objekte an das jeweilig zuständige Liegenschaftsamt zu richten. Die erforderlichen Unterlagen sowie weitere Hinweise zum Antrag befinden sich oftmals auf den jeweiligen Internetseiten.
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