Urteil: Verkleidung der Wärmepumpe macht den Unterschied
Wärmepumpen gehören zu den beliebtesten Heizsystemen bei Neubauten. Die Außenmodule erzeugen allerdings Lärm. Was tun, wenn der Nachbar eine Wärmepumpe innerhalb der Drei-Meter-Grenze zu seinem Grundstück nicht tolerieren will, weil sie Geräusche verursacht?
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Es ist ein tieffrequentes Brummen, das den Nachbarn den Schlaf raubt. In dem Fall, den das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 3 U 3538/17) zu verhandeln hatte, erzürnte sich der Nachbar über das Geräusch, das die vom Beklagten installierte Wärmepumpe verursachte. Der Beklagte hatte die Wärmepumpe in eine Holzhütte eingebaut.
Das war eine kluge Entscheidung, wie sich im Nachhinein herausstellte. Die „eingehauste“ Wärmepumpe befand sich weniger als drei Meter von der Grenze zum Nachbarschaftsgrundstück entfernt. Da die bayerische Bauordnung einen Abstand von drei Metern für Gebäude oder andere Bauten mit „gebäudeähnlicher Wirkung“ verlangt, klagte der in seiner Ruhe gestörte Nachbar und wollte die vollständige Entfernung der Wärmepumpe erreichen.
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Termin buchen & kostenlos beraten lassenIn erster Instanz erhielt der Kläger recht. Er scheiterte aber in zweiter Instanz. Das Oberlandesgericht München entschied, dass der Nachbar keinen Beseitigungsanspruch habe. Der Grund: Die Bauordnung wurde nicht verletzt, weil die Wärmepumpe in ihrer Hütte kein Gebäude sei. Sie könne weder betreten noch bewohnt werden. Dass sie Geräusche verursacht, mache sie noch nicht zu einem Gebäude im Sinne der bayrischen Bauordnung. Deshalb und aufgrund der Einhausung müsse die Wärmepumpe den Drei-Meter-Abstand zum nachbarschaftlichen Grundstück nicht einhalten.
Ein Hintertürchen gibt es aber noch für den Kläger: Bei dem Urteil wurde offengelassen, ob er möglicherweise vom Beklagten verlangen kann, dass dieser die Wärmepumpe nachts abschaltet. Im Verfahren ging es ausschließlich darum, ob die Anlage komplett entfernt werden muss. Möglicherweise muss sich deshalb der Bundesgerichtshof demnächst mit dem Rechtsstreit beschäftigen.
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