Eine Mülltonne unterm Fenster, Hobbyköch:innen, die ihre Küche über das Treppenhaus entlüftet oder Pizzabäcker:innen nebenan können für kräftige Geruchsbelästigungen sorgen. Das müssen Nachbarn nicht dulden.

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Muss ich Geruchsbelästigung als Mieter:in dulden?

Für starke Geruchsbelästigung gilt, was bei Lärmbelästigung üblich ist: Genervte Mieter:innen können auf Abhilfe bestehen und unter Umständen eine Mietminderung durchsetzten.

Penetranten Gestank, der aus der Wohnung eines:r Mieter:in dringt, müssen Nachbarn nicht stillschweigend hinnehmen, so entschied das Amtsgericht Köln. Vermieter:innen müssen für Abhilfe sorgen, anderenfalls muss eine Mietminderung akzeptiert oder sogar Schadenersatz gezahlt werden.

Ähnlich wie bei der Belästigung durch Lärm werden vor Gericht in der Regel nur dann Ansprüche auf Mietminderung anerkannt, wenn die Geruchsbelästigung über das sozialadäquate Maß hinausgeht.



Was nicht hingenommen werden muss

Recht: Was für Gerüche muss man hinnehmen?

Haushaltsübliche Essensgerüche sind hinzunehmen, nicht aber wenn die Küche der Nachbarn dauerhaft Gestank verbreitet.

So entschied jedenfalls das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, das einem Mieter sieben Prozent Mietminderung zubilligte, weil der sich durch Gerüche belästigt fühlte, die fortgesetzt durch den Küchenfußboden drangen.

Allgemein gilt, dass Gerüche nur dann eine Mietminderung rechtfertigen, wenn die Geruchsbelästigung durchgehend und erheblich ist.

Wichtig: Allerdings müssen Mieter:innen den Beweis dafür erbringen, dass die Geruchsemissionen das sozial verträgliche Maß überschreiten, notfalls durch eine:n Sachverständige:n.

Betriebe dürfen stärker stinken

Schwieriger wird’s, wenn ein geruchsintensiver Gewerbebetrieb im Haus angesiedelt ist. An einen zulässigen Gewerbebetrieb, etwa eine Fleischerei oder Bäckerei, dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an Privathaushalte.

Mit anderen Worten: Die Geruchsbelästigung, die von einem Betrieb im Haus ausgeht, darf im Prinzip höher ausfallen. Die Hürde, um eine Mietminderung oder gar ein Ende der Belästigung durchzusetzen, ist in diesem Fall also höher.

Doch auch für Betriebe gelten Grenzen: Das Berliner Landgericht gestand einem Mieter Unterlassungsansprüche gegen eine Bäckerei zu, da deren Lärm- und Geruchsbelästigungen ein solches Ausmaß erreichten, dass das körperliche Wohlbefinden des Mieters erheblich beeinträchtigt wurde.

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