Nach dem Inkrafttreten der Mietpreisbremse sollten Mieter beim Abschluss eines neuen Mietvertrags prüfen, ob die Miete den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dabei hilft die nachfolgende Checkliste.
Inhaltsverzeichnis
Die Mietpreisbremse betrifft im Regelfall nur nach Inkrafttreten des Gesetzes neu abgeschlossene Mietverträge – nicht jedoch bereits bestehende Mietverhältnisse.
Erste Voraussetzung: Die Mietpreisbremse gilt nur dort, wo die Landesregierung ein Gebiet mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ ausgewiesen hat.
Zweite Voraussetzung: Es handelt sich nicht um eine neu erbaute und nicht um eine umfassend modernisierte Wohnung.
Wenn die obigen beiden Voraussetzungen zutreffen, greift die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen.
Wenn die Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel hat, kann diesem meist die Vergleichsmiete entnommen werden. Einfache Mietspiegel sind eine grobe Orientierung, wie hoch die Vergleichsmiete ist. Fragen Sie dazu bei der Gemeindeverwaltung oder einem örtlichen Mieterverein. Fehlt auch ein einfacher Mietspiegel, müsste die Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Ordnen Sie Ihre Wohnung je nach Baujahr, Lage, Ausstattung und Wohnungsgröße der passenden Kategorie im Mietspiegel zu, um den korrekten Vergleichswert zu erhalten.
Wenn die Miete mehr als zehn Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liegt, können Sie Ihren Vermieter – am besten in schriftlicher Form – auffordern, Auskunft über deren Zulässigkeit zu geben.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema hohe Miete
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Handelt die Mietpreisbremse auch für bestehende Mietverhältnisse?
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Nein, die Mietpreisbremse betrifft in der Regel nur Mietverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, nicht bereits bestehende Mietverhältnisse.
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Welche Faktoren beeinflussen die Auswahl der richtigen Vergleichskategorie im Mietspiegel?
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Die richtige Vergleichskategorie im Mietspiegel hängt von Faktoren wie dem Baujahr, der Lage, der Ausstattung und der Wohnungsgröße der vermieteten Wohnung ab.
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Wie kann die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden?
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Wenn eine qualifizierte Mietspiegel in der Gemeinde vorhanden ist, kann die ortsübliche Vergleichsmiete daraus entnommen werden. Bei fehlendem Mietspiegel sollte man sich an die Gemeindeverwaltung oder einen örtlichen Mieterverein wenden. Bei Fehlen eines einfachen Mietspiegels muss die Vergleichsmiete möglicherweise durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
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