Bevor es zum Abschluss eines Mietvertrages kommt, wird in der Regel mündlich eine Zusage erteilt. Tatsächlich braucht man bei bestimmten Formen der Miete keinen schriftlichen Vertrag. Doch welche sind das und wie kannst du dich gegen rechtliche Streitigkeiten absichern?
Prinzipiell ist die mündliche Zusage zu einem Mietvertrag bindend. Im Streitfall müssen aber Beweise erbracht werden. Das kann zu unüberwindbaren Hürden führen. Deshalb ist irgendetwas Schriftliches immer ratsam.
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Die meisten Mietverträge werden schriftlich geschlossen. Dennoch ist das nicht zwingend erforderlich. Auch mündliche Zusagen rund um den Mietvertrag sind möglich. Das gilt sowohl für den Mietvertrag selbst als auch für einen Vorvertrag und für mündliche Zusagen (Versprechen), die nicht im Mietvertrag festgehalten wurden. Das kann beispielsweise die Zusicherung sein, den Garten zu nutzen, einen bestimmten Stellplatz oder einen Keller zu belegen.
Diese Versprechen werden zum Vertragsbestandteil des Mietverhältnisses und können bei Nichteinhaltung mit Mietminderung oder Schadenersatzforderungen durchgesetzt werden. Gleiches gilt natürlich auch für Dinge, die du als Mieter:in zugesichert hast.
Durch schlüssiges Handeln, also wenn dir der Wohnungsschlüssel übergeben wird, du einziehst und Miete zahlst, kannst du davon ausgehen, dass ein Mietverhältnis besteht. Ein Mietvertrag muss für seine Wirksamkeit nicht zwingend schriftlich fixiert werden. Vielmehr lassen sich gesetzliche Regelungen zur Mietzahlung, Mietminderungs- oder Kündigungsrechten auch so anwenden.
In einem Rechtsstreit zählen immer die Beweise. Erinnert ein:e Vertragspartner:in nicht mehr an gemachte Zusagen, können sich mit einem mündlich geschlossenen Mietvertrag plötzlich unüberwindliche Hürden auftun. Daher ist mehr als empfehlenswert, Zeug:innen für die Zusagen oder etwas Schriftliches zu haben wie z. B. eine Bestätigungsmail.
Wie in vielen Bereichen gibt es natürlich auch beim Abschluss eines Mietvertrags Ausnahmen. Sie betreffen beispielsweise befristete Mietverträge. So müssen Zeitmietverträge zwingend schriftlich geschlossen werden. Und auch wer länger als ein Jahr ein Kündigungsverzicht vereinbart, muss das schriftlich fixieren.
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