Eine Satellitenschüssel erlaubt den Empfang Tausender Radio- und TV-Programme. Aber hat jeder Mieter Anspruch auf eine derartige Antenne?
Eine Parabolantenne heißt umgangssprachlich auch Satellitenschüssel. Diese Antenne ist ein Empfangsgerät für Radio- und Fernsehprogramme und andere Dienste, die per Satellit übertragen werden. Auf dem Dach, am Fenster, an der Hauswand oder auf dem Balkon montiert, sorgen sie für den Empfang, wenn's kein Kabelnetz im Haus gibt oder der Mieter Programme nutzen möchte, die in Deutschland nicht über Kabel oder DVB-T verbreitet werden.
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Viele Haushalte sind an ein Kabelnetz angeschlossen und so in der Lage, Radio- und TV-Programme zu empfangen. Eine weitere Möglichkeit ist der Empfang per DVB-T, also mit einer digitalen Zimmerantenne. Manchmal kommt aber weder Kabelnetz noch DVB-T infrage, entweder, weil es keinen Kabelanschluss im Haus gibt oder weil der Empfang spezieller Programme gewährleistet werden soll. Dann muss eine Satellitenschüssel her – und das sorgt immer wieder für Ärger zwischen Mieter und Vermieter. Grundsätzlich gilt dabei laut Mieterbund: Der Vermieter muss um Erlaubnis gefragt werden, wenn der Mieter eine Parabolantenne in oder an seiner Wohnung installieren möchte. Die Schüssel sollte zudem fachmännisch aufgestellt werden.
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Umzugsfirma findenDer Vermieter muss zustimmen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Haus darf weder über einen Kabelanschluss noch über eine gemeinschaftlich zu nutzende Satellitenschüssel verfügen. Sind diese Möglichkeiten vorhanden, muss der Mieter sie in der Regel auch nutzen. Dabei gibt es allerdings Ausnahmen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit, so wie es im Grundgesetz in Artikel 5 festgeschrieben ist, schließt auch die freie Wahl des TV-Programms ein. Erst vor kurzem entschied das Bundesverfassungsgericht für einen ausländischen Mieter, der auf den weiteren Betrieb seiner Satellitenschüssel geklagt hatte, um Programme in seiner Muttersprache empfangen zu können. Das war nur per Schüssel möglich, deren Entfernung die Vermieterin zunächst aber gerichtlich durchsetzten konnte. Das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) hob das Urteil der vorhergehenden Instanz auf. Begründung: Die Beseitigung der Antenne stelle in diesem Fall eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit dar.
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