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Empfänger von Arbeitslosengeld haben häufig keinerlei Mittel für einen Umzug. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich jedoch die Agentur für Arbeit an den Umzugskosten.


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  • Wenn das Amt den Umzug verlangt

    Wer ohne Arbeit ist, hat in der Regel keinen finanziellen Spielraum für einen kostspieligen Umzug. Manchmal ist ein Umzug aber dennoch unumgänglich – entweder, weil es das Amt so will, oder weil ein neuer Job in der Ferne lockt. Fall eins: Das Arbeits- oder Sozialamt verlangt vom Hartz IV-Empfänger, aus der bestehenden Wohnung auszuziehen, weil diese zu groß oder zu teuer ist. Hier übernimmt das Amt die sogenannten Wohnbeschaffungskosten, also Umzug und Renovierungsarbeiten. Die Mietkaution wird als Darlehen gewährt, muss aber zurückgezahlt werden, wenn der Leistungsempfänger wieder Geld verdient oder das Mietverhältnis endet. Geld gibt’s aber nur unter der Bedingung, dass das Amt den Umzug genehmigt – denn die neue Wohnung muss den Anforderungen entsprechen




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    Wenn der Job in einer anderen Stadt ist

    Fall zwei: Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld oder Hartz IV einen Job in einer anderen Stadt gefunden hat, muss eventuell umziehen. Aber wer bezahlt den Umzug? Unter bestimmten Voraussetzungen springt auch hier die Arbeitsagentur ein. Denn auch das Jobcenter hat ja ein Interesse daran, dass aus dem Leistungsempfänger wieder ein Beitragszahler wird. Dazu prüft das Jobcenter zunächst, ob ein Ortswechsel für den Job überhaupt notwendig ist. Beträgt der tägliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 2,5 Stunden, erscheint dem Amt der Umzug gerechtfertigt. Dann beteiligt sich die Agentur an den Umzugskosten. Es übernimmt aber nicht alle mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten. Im Sozialgesetzbuch heißt es dazu lapidar: „Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten. … Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen.“

    Ist der Umzug als notwendig anerkannt, braucht die Arbeitsagentur den Mietvertrag für die neue Wohnung sowie mindestens drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen. Das Amt beteiligt sich nicht an den Kosten für das Packen der Kartons, den Abbau der Möbel und des Verpackungsmaterials. Die Renovierungskosten und die Mietkaution können aber als Darlehen gewährt werden.




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