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Wenn Sie Ihre Immobilie mit Verlust verkaufen, dürfen Sie den verlorenen Betrag unter Umständen von der Steuer absetzen oder mit Gewinnen verrechnen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich Gewinn und Verlust beim Immobiliengeschäft berechnen, welche Optionen Sie im Falle eines Verlustes haben, und welche Rolle die Spekulationsfrist dabei spielt.
- Ein Verlustgeschäft beim Hausverkauf wird in der Steuererklärung angegeben und kann durchaus sinnvoll sein.
- Einen Verlust dürfen Sie im gleichen Jahr nur mit Gewinnen aus vergleichbaren Veräußerungsgeschäften verrechnen und damit Ihre Steuerlast senken.
- Sie können den Verlust zurücktragen oder vortragen.
- Lassen Sie sich von einem Steuerberater und/oder einem spezialisierten Makler zu Ihrer persönlichen Situation beraten.
- Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
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Wenn Sie einen Wertgegenstand wie eine Immobilie verkaufen, können Sie dabei sowohl einen Gewinn als auch einen Verlust erzielen. Idealerweise kommt es natürlich nicht zum Verlust. Dafür sollten Sie sich vor dem Verkauf von einem guten Makler beraten lassen.
Die folgenden Kennzahlen sind wichtig für die Berechnung von Gewinn oder Verlust beim Immobilienverkauf:
Ursprünglicher Kaufpreis der Immobilie
Verkaufspreis
Kosten bereits durchgeführter Renovierungen oder Sanierungen
Kosten durch nötige Renovierungen oder Sanierungen sowie durch Dokumente für den Verkauf
Wenn Ihre Immobilie also beispielsweise ursprünglich 200.000 Euro gekostet hat und Sie sie jetzt für 220.000 Euro weiterverkaufen, vor dem Verkauf aber Kosten von 50.000 Euro haben, machen Sie einen Verlust von 30.000 Euro.
Wenn Sie aus dem Verkauf einen Verlust erzielen, handelt es sich bei privaten Veräußerungsgeschäften um steuerrelevante „sonstige Einkünfte“. Diesen Verlust können Sie im gleichen Jahr nur mit vergleichbaren Veräußerungsgewinnen aus Immobilien- oder Wertpapierverkäufen verrechnen, nicht aber mit anderen positiven Einkünften wie Ihrem Lohn.
Sollten Sie im gleichen Jahr keine gleichartigen Veräußerungsgewinne aufweisen können, wird der verbleibende Verlust in das Vorjahr zurückgetragen. Alternativ ist es möglich, ihn in das Folgejahr vorzutragen, wo er aber wieder nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden kann. Häufig ist es daher sinnvoll, den Verlust oder den verbleibenden Teil des Verlusts in das Vorjahr zurückzutragen. So kann es nämlich sein, dass Sie eine Steuerrückzahlung erhalten.
Konsultieren Sie bei diesem Thema Ihren Steuerberater, der Sie mit seiner Expertise berät. Ob Sie den Verlust aus einem Immobilienverkauf steuerlich verrechnen können ist eine komplexe steuerliche Frage, die von Ihrer persönlichen Situation abhängt.
Die Spekulationssteuer fällt dann an, wenn Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach deren Erwerb weiterverkaufen und sie nicht selbst bewohnt haben. In dem Fall müssen Sie damit rechnen, den Gewinn in der Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes zu versteuern und diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. Die Steuerbelastung kann durch einen weiteren Immobilienverkauf, bei dem ein Verlust entstanden ist, ausgeglichen werden, sodass sich die Einkommenssteuer reduziert.
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