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In Deutschland werden Mieter bei einem Wohnungsverkauf gut geschützt. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, ihnen zu kündigen, da der Kauf nicht die Miete „bricht“. Hier erfahren Sie, welche Rechte der Mieter hat, wann und wie der Verkäufer Eigenbedarf anmelden kann, und was nach dem Eigentümerwechsel mit dem Mieter geschieht.
- Mieter sind beim Wohnungsverkauf sehr gut geschützt, da der Verkauf die Miete nicht bricht.
- Als Verkäufer dürfen Sie die Eigenbedarfskündigung nicht nutzen, um die Immobilie zu verkaufen.
- Allerdings kann der neue Eigentümer dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen.
- Versuchen Sie, Ihre nicht selbst genutzte Mietwohnung an einen neuen Vermieter zu verkaufen.
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Wenn Sie eine Immobilie verkaufen möchten, die Sie derzeit vermieten, möchten Sie dem Mieter vermutlich gern kündigen. Denn so erzielen Sie einen deutlich höheren Preis beim Verkauf. Schließlich können die Käufer Ihres Objektes die Immobilie dann selbst nutzen.
Allerdings ist dies in Deutschland nicht so leicht möglich. Es gilt der Grundsatz: „Kauf bricht nicht Miete“. Das bedeutet, Ihre Kaufabsicht allein ist kein Kündigungsgrund. Grundsätzlich dürfen Sie dem Mieter nur dann ordentlich kündigen, wenn Sie Eigenbedarf anmelden. Darüber hinaus hat der Mieter folgende Rechte:
Wohnungsbesichtigung: Als Eigentümer dürfen Sie die Wohnung zwar Kaufinteressenten zeigen, müssen aber den Mieter über Ihre Absicht informieren und jede Besichtigung anmelden; als zumutbar gilt eine Besichtigung pro Woche zu normalen Geschäftszeiten.
Vorkaufsrecht des Mieters: Falls das Wohnobjekt während der Zeit, in der der Mieter schon Ihr Mieter war, in Eigentumswohnungen unterteilt wurde, hat er ein Vorkaufsrecht.
Kündigung durch den neuen Eigentümer: Hier gilt, dass nur durch die Anmeldung von Eigenbedarf eine ordentliche Kündigung möglich ist.
Härteschutz: Krankheit, hohes Alter oder eine Schwangerschaft machen es beinahe unmöglich, dem Mieter zu kündigen.
Sie dürfen Ihrem Mieter nur dann aus Eigenbedarfsgründen kündigen, wenn Sie die Immobilie auch wirklich selbst nutzen möchten oder Verwandte von Ihnen diese nutzen werden. Diesen Sachverhalt müssen Sie nachweisen. Der geplante Verkauf der Immobilie ist kein Grund für die Eigenbedarfskündigung.
Sollten Sie Ihren Eigenbedarf nachweisen können, müssen Sie die ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten beachten. Sollte der Mieter länger als fünf Jahre in der Immobilie wohnen, liegt die Kündigungsfrist bei sechs Monaten. Besteht der Mietvertrag über acht Jahre, liegt die Kündigungsfrist sogar bei neun Monaten. Wichtig ist außerdem, dass der Mietvertrag diese Art der Kündigung erlaubt und dass kein Härtefall beim Mieter vorliegt.
Für die langfristige Planung ist es möglich, den Eigenbedarf anzumelden, dann die Immobilie für eine Weile selbst zu bewohnen, um sie im Anschluss zu verkaufen. Allerdings empfehlen wir diese Variante nicht, da Sie viel Zeit kostet. Versuchen Sie eher, das Objekt an einen neuen Vermieter zu verkaufen, der den Mieter behält. So sparen Sie sich viel Zeit, Mühe und ein schlechtes Gewissen.
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Häufig ist es daher so, dass der Mieter trotz Eigentümerwechsel in seiner Wohnung bleibt. Für Sie als Verkäufer ist es deutlich einfacher, die Kündigung zu vermeiden und das Objekt an einen neuen Mietherren zu verkaufen. Dafür sollten Sie den Mietvertrag vorlegen, der nicht geändert werden darf. Außerdem ist es für den Käufer interessant zu wissen, wie lange der Mieter bereits in dem Objekt lebt, ob er pünktlich die Miete zahlt und wie das Verhältnis ist.
Wenn kein Härteschutz vorliegt und wenn der Mietvertrag die Kündigung wegen Eigennutzung nicht ausschließt, hat der Käufer jedoch die Möglichkeit, dem Mieter wegen Eigenbedarf ordentlich zu kündigen. Er muss hier für Eigenbedarf anmelden und entsprechend dokumentieren.
Darüber hinaus ist es für den neuen Eigentümer der Immobilie möglich, wegen wirtschaftlicher Verwertung zu kündigen. Dazu muss er nachweisen, dass er das Eigentum angemessen wirtschaftlich verwerten will. Dies ist etwa bei einem baufälligen Haus möglich, das der Wohnungskäufer abreißen und durch eine neue Immobilie ersetzen möchte. Allerdings ist auch hier Bedingung, dass keine sozialen Härtegründe vorliegen.
Der Wunsch nach einer Mieterhöhung ist kein Kündigungsgrund!
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