In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, das Eigenheim schon zu Lebzeiten an eines Ihrer Kinder zu verkaufen, anstatt es zu vererben oder zu verschenken. Wie Sie hierbei vorgehen und welche Steuern bei einem Hausverkauf an den Sohn oder die Tochter anfallen, erfahren Sie hier.
Auch beim Hausverkauf an eines Ihrer Kinder fallen Steuern an, wie beispielsweise die Spekulationssteuer.
Setzen Sie einen realistischen Kaufpreis für die Immobilie an, um die Auferlegung einer Schenkungssteuer zu vermeiden.
Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
Diese Checkliste verrät Ihnen, in welchen Fällen es sinnvoll ist, Ihr Haus an eines Ihrer Kinder zu verkaufen:
- Wenn Sie sich früh um den Verbleib Ihres Hauses kümmern möchten
- Wenn Ihnen im Gegenzug lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde
- Wenn eines Ihrer Kinder die Pflegschaft für Sie übernehmen möchte
- Wenn ohnehin nur ein Kind für die Übernahme des Eigenheims infrage kommt
- Wenn umfangreiche Renovierungsmaßnahmen am Haus anstehen
Wie auch beim Verkauf an Fremde fallen Steuern beim Hausverkauf ans eigene Kind an. Denkbar wäre hier die Spekulationssteuer oder eine Schenkungssteuer, falls der Verkaufspreis sehr gering ausfällt. Eine Grunderwerbssteuer wird nach § 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) jedoch nicht fällig, wenn eine Verwandtschaft ersten Grades vorliegt. Anders wäre es bei ungerader Ahnenlinie, beispielsweise beim Hausverkauf an einen Neffen oder eine Nichte.
Der Verdacht auf Schenkung kommt dann auf, wenn der Preis für Ihre Immobilie beim Verkauf an das eigene Kind sehr niedrig ausfällt. Um die Schenkungssteuer zu vermeiden, sollte deshalb ein Objektpreis von mindestens 60 Prozent des ortsüblichen Durchschnitts für ähnliche Immobilien angesetzt werden. Hierbei existiert kein konkreter Wert, eine realistische Verkehrswertschätzung durch einen Makler oder einen Gutachter ist jedoch durchaus sinnvoll. Sollte vom Finanzamt trotzdem der Verdacht auf eine Schenkung entstehen, kann eine Besteuerung von sieben bis 30 Prozent anfallen. Diese bezieht sich dann jedoch nur auf die Summe, die den Schenkungssteuerfreibetrag überschreitet. Dieser liegt bei einer Schenkung an die eigenen Kinder bei 400.000 Euro.
Zusätzlich kann beim Hausverkauf die Spekulationssteuer fällig werden, die sich auf bis zu 40 Prozent des Verkaufspreises belaufen kann. Die Spekulationssteuer beim Verkauf des Hauses an die Kinder fällt unter folgenden Bedingungen an:
Wenn Sie die Immobilie gewinnbringend verkaufen.
Wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren unterschritten wird.
Wenn Sie die Immobilie nicht vollständig oder die letzten zwei Jahre vor Verkauf selbst bewohnt haben.
Die Steuern, die bei dem Hausverkauf an den Sohn oder die Tochter anfallen, sind also ähnlich wie solche bei einem regulären Hausverkauf. Um hohe Steuerzahlungen zu vermeiden, sollten Sie die Veräußerung Ihrer Immobilie an die eigenen Kinder gut vorbereiten. Es lohnt sich auch, darüber nachzudenken, ob eine Schenkung oder Vererbung in Ihrem Falle mehr Sinn ergibt.
Bei der Entscheidung, wie Sie die Übergabe Ihres Eigenheims am besten vornehmen, kann Ihnen beispielsweise ein Immobilienmakler helfen. Er klärt Sie vorab über rechtliche Grundlagen auf und findet mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung für den Verbleib Ihrer Immobilie.
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