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Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, müssen Sie laut Gesetz eine Instandhaltungsrücklage an die Eigentümergemeinschaft zahlen. Diese erhalten Sie nicht wieder, wenn Sie die Immobilie verkaufen. Hier erfahren Sie mehr über die Rücklage und dazu, welche Regelungen beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses zutreffen.
- Beim Verkauf einer Eigentumswohnung verbleibt die von Ihnen geleistete Instandhaltungsrücklage im Besitz der Gemeinschaft.
- Als Besitzer eines eigenen Hauses müssen Sie keine Instandhaltungsrücklage bilden, obwohl es dennoch empfehlenswert ist, eine Rücklage für Reparaturen zu haben. Diese dürfen Sie beim Verkauf behalten.
- Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
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Mit der Instandhaltungsrücklage ist ein Reparatur- oder Erneuerungsfond gemeint, der für künftige Reparaturen, Sanierungen und Modernisierungen einer Immobilie gedacht ist. Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen und damit Teil einer Eigentümergemeinschaft sind, zahlen Sie diese Rücklage regelmäßig ein. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wird vom Verwalter oder der Eigentümergemeinschaft festgelegt. Sie wird in der Regel monatlich als Bestandteil des Hausgeldes gezahlt.
Hauseigentümer hingegen müssen keine Instandhaltungsrücklage haben. Allerdings ist es sinnvoll, einen privaten Fond anzulegen. Je älter die Immobilie wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie für Reparaturen aufkommen müssen. Experten empfehlen Immobilienbesitzern, zwischen 1.000 und 5.000 Euro im Jahr zurückzulegen. Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, können Sie einen Teil der Rücklagen nutzen, um Modernisierungsarbeiten durchzuführen und so einen höheren Kaufpreis zu erzielen.
Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden und darf ausschließlich für die Instandhaltung oder Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum der Immobilie verwendet werden. Sie wird also nicht verwendet, um Heizöl oder die Wohngebäudeversicherung zu zahlen. Reparaturen oder Instandsetzungen können auch über eine Sonderumlage finanziert werden, wenn die Instandhaltungsrücklage unberührt bleiben soll.
Viele Wohnungsbesitzer erwarten, dass sie die Instandhaltungsrücklage mit dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung zurückerhalten. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beträge, die Sie über die Jahre hinweg eingezahlt haben, gehören der Eigentümergemeinschaft. Sie können für Reparaturen in den Gemeinschaftsbereichen genutzt werden.
Um die gezahlten Beiträge zurückzuerhalten, dürfen Sie die Instandhaltungsrücklage in den Kaufpreis einberechnen. Dieser erhöht sich damit um die Höhe der Instandhaltungszahlungen, die Sie geleistet haben. Erfragen Sie daher vor dem Verkauf beim Verwalter eine genaue Auflistung über die von Ihnen gezahlten Rücklagen. Die Eigentümergemeinschaft behält den Betrag und ab Schlüsselübergabe zahlt der neue Eigentümer die Instandhaltungsrücklage.
Für den Käufer bringt es steuerliche Vorteile, wenn die Instandhaltungsrücklage separat im Kaufvertrag erwähnt wird. So muss er weniger Grunderwerbssteuer zahlen, nämlich nur für den Preis der Immobilie.
Wenn es sich hingegen um Ihre eigene Immobilie handelt, liegen alle Entscheidungen rund um die eventuell vorhandene Instandhaltungsrücklage bei Ihnen. Sollten Sie Geld für Reparaturen und Modernisierungen angespart haben, ist es sinnvoll, vor dem Verkauf eine Investition zu tätigen. Beispielsweise lassen sich Immobilien mit einem hohen Energiestandard aufgrund einer kürzlich erfolgten energetischen Sanierung leichter verkaufen und bringen einen höheren Kaufpreis. Mehr darüber, ob sich die energetische Sanierung lohnt, erfahren Sie hier.
Alternativ können Sie die Instandhaltungsrücklage auch behalten und sie entweder für den Kauf einer neuen Immobilie oder weiterhin als Sicherheitsersparnis nutzen. Im Zweifelsfall kann Sie ein Makler dazu beraten, ob und welche Renovierungen nötig sind und wie Sie am besten mit Ihrer Rücklage umgehen.
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