Um nicht mit den neuen Regelungen der Mietpreisbremse in Konflikt zu kommen, sollten Sie bei der Mietberechnung mit besonderer Sorgfalt vorgehen. Die nachfolgende Checkliste hilft Ihnen dabei.
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Falls sich Ihre Wohnung in einem Gebiet befindet, das von der Landesregierung nicht als Region mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft wird, hat die Mietpreisbremse keine Auswirkung auf Ihre Mietberechnung. Falls doch, müssen Sie sich an die Neuregelung halten.
Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauwohnungen. Sie sind demnach nur als Eigentümer einer Bestandswohnung davon betroffen.
Wenn Sie Ihre Wohnung umfassend modernisiert haben, gelten die neuen Regelungen ebenfalls nicht für Sie. Eine Modernisierung gilt als umfassend, wenn sie eine Gleichstellung mit Neubauten rechtfertigt. Es wird angenommen, dass eine Investition, welche etwa ein Drittel des Aufwandes für den Bau einer vergleichbaren Neubauwohnung beträgt, zu einer umfassenden Modernisierung führt.
Findet die Mietpreisbremse bei der Neuvermietung Ihrer Wohnung Anwendung, benötigen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete. Wenn für Ihre Wohnung ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, können Sie voraussichtlich die Vergleichsmiete diesem Mietspiegel entnehmen. Gibt es lediglich einen einfachen Mietspiegel, kann dieser als grobe Orientierung dienen, um die Vergleichsmiete zu ermitteln – ansonsten benötigen Sie grundsätzlich ein Sachverständigengutachten.
Wählen Sie im Mietspiegel die Lage, deren Merkmale auf Ihre Wohnung zutreffen.
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Ziehen Sie beim Vergleich ähnliche Wohnungsgrößen heran. Üblicherweise werden die Wohnungsgrößen zusammengefasst, etwa in Wohnungen bis 60 Quadratmeter, zwischen 60 und 80 Quadratmeter sowie größer als 80 Quadratmeter.
Auch beim Baujahr gibt es unterschiedliche Klassifizierungen – besonders wichtig ist dies bei Altbauwohnungen.
Der Mietspiegel enthält Kriterien, anhand derer Sie feststellen können, ob Ihre Wohnung eine einfache, durchschnittliche oder gehobene Ausstattung hat.
Anhand der Daten aus dem Mietspiegel können Sie prüfen, ob Ihre Mietberechnung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete übereinstimmt. Wichtig ist, dass diese maximal um 10 Prozent überschritten werden darf.
Hatten Sie bereits vor dem Inkrafttreten der Mietpreisbremse einen Mietpreis wirksam vereinbart, der oberhalb der 10-Prozent-Grenze liegt, genießen Sie „Bestandsschutz“ und müssen diese Miete nicht reduzieren – auch wenn die Mietpreisbremse eigentlich für Sie gelten würde. Wollen Sie die Miete über die „Bestandsmiete“ hinaus erhöhen, darf die Grenze der Mietpreisbremse nicht überschritten werden. Von einem neuen Mieter können Sie jedoch die alte „Bestandsmiete“ verlangen.
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