Ein Vermieter muss mit einer Mietminderung rechnen, wenn sich sein Mieter wegen eines anderen Mieters beklagt, der raucht. Die Miete kann gemindert werden, obwohl der Vermieter das Rauchen nicht verbieten kann.
Direkt zum Wunschthema
Der Fall des Düsseldorfers Friedhelm Arndt ging durch die Presse: Nach 40 Jahren wurde dem 75-jährigen vom Vermieter wegen starken Rauchens die Wohnung gekündigt. Die Vermieterin hatte bemängelt, dass die anderen Mieter im Haus durch den Kettenraucher belästigt würden. Das Amtsgericht Düsseldorf hat nun am 31. Juli 2013 die fristlose Kündigung Arndts bestätigt (Az: 24 C 1355/13). Der 75-Jährige kann jetzt gegen das Urteil Berufung einlegen.
Die Vermieterin klagte die ausstehende Miete vor dem Amtsgericht St. Georg ein. Das Gericht verurteilte den Mieter tatsächlich dazu, die Mietforderungen zu begleichen. Nach Ansicht des Amtsrichters gehörte das Rauchen auf dem Balkon zum vertragsgemäßen Gebrauch. Vom Vermieter könne auch nicht mehr erwartet werden, als dass er versucht, zwischen den beiden Mietern zu vermitteln.
Andere Nutzer suchten auch:
Mietminderung > Mietminderungstabelle > Mietminderung Musterbrief > Mietminderung bei Heizungsausfall > Mietminderung bei Baulärm > Mietminderung bei Wasserschaden > Mietminderung bei Schimmel >
Einfach smart: Verwalte deine Immobilien digital und zentral an einem Ort!
Alles rund um die Verwaltung und Vermietung deiner Immobilien jederzeit griffbereit und mit allen Funktionen, die smarte Vermieter:innen zur erfolgreichen Vermietung brauchen: VermietenPlus.
Eine Minderung ist bei rauchenden Mietern umliegender Wohnungen nicht, wie die Vermieterin meint, ausgeschlossen. Ein solcher Grundsatz existiert nicht. Höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden ist nur die Frage von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den rauchenden Mieter (BGH, Urteil v. 28.06.2006, VllI ZR 124/05, NJW 2006, 2915, 2917). In dem vorliegenden Fall ging es aber nicht um die Frage des Verhältnisses vom Vermieter gegen den rauchenden Mieter, sondern um das Verhältnis eines anderen Mieters gegen den Vermieter. Auch wenn der Vermieter sogar verpflichtet ist, das Rauchen des Mieters als vertragsgemäßes Verhalten zu akzeptieren, kann der andere, beeinträchtigte Mieter diesen Mangel gelten machen. Bei einem unverschuldeten Mangel des Vermieters und des Mieters habe nach der gesetzlichen Regelung der Vermieter den Nachteil zu tragen. Die Situation unterscheide sich nichtvon anderen Sachlagen, in denen die Mietwohnung von Immissionen betroffen sei, die keine Partei zu verantworten habe, so die Hamburger Richter.
Dringt Zigarettenrauch in erheblichem Maße von einem benachbarten Balkon durch das Fenster in die Wohnung eines Mieters, so stellt der Rauch einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter wird in seinem vertragsgemäßen Gebrauch seiner Mietwohnung gestört, weil er seine Wohnung nicht mehr nach seinem Gutdünken belüften kann.
Für das Vorliegen eines Mietminderungsgrundes ist es nicht erforderlich, dass der komplette Rauch des Nachbarn in die Wohnung des Mieters zieht. Es genügt, wenn ein unangenehmer Geruch wahrzunehmen ist.
Für Vermieter, die das Rauchen in ihren Wohnungen nicht untersagt haben, sollten bereits bei der Vermietung darauf achten, dass dies nicht zu eventuellen Konflikten unter den Mietern führt. Bislang haben die Gerichte jedoch Vermieter bestätigt, die gegen kompromisslose Raucher mit einer Kündigung vorgingen.
Einfach smart: Verwalte deine Immobilien digital und zentral an einem Ort!
Alles rund um die Verwaltung und Vermietung deiner Immobilien jederzeit griffbereit und mit allen Funktionen, die smarte Vermieter:innen zur erfolgreichen Vermietung brauchen: VermietenPlus.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.