Ob die Vermietung einer möblierten Wohnung zu den Ausnahmen von der Mietpreisbremse zählt, erfahren Sie in diesem Artikel. Lesen Sie außerdem, ab wann eine Wohnung als möbliert gilt und ob diese Auswirkungen auf die Mietpreisbremse haben kann.
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Eine möblierte Wohnung bildet keine Ausnahme im Bereich der Mietpreisbremse. Sie wird ebenso gehandhabt, wie Wohnungen ohne Möbel.
Nur dann, wenn eine Wohnung vorübergehend vermietet wird oder umfassend saniert wurde, sind Vermieter:innen nicht zur Einhaltung der Mietpreisbremse verpflichtet.
Handelt es sich um eine möblierte Wohnung in einem Neubau, greift ebenfalls keine Mietpreisbremse.
Auch möblierte Wohnungen stellen keine Ausnahme hinsichtlich der Mietpreisbremse dar. Für Bestandswohnungen gilt die Vorgabe genauso wie für Wohnungen ohne Möbel. Vermieter:innen müssen sich also genauso an die Mietpreisbremse halten und dürfen trotz Möblierung keine überteuerten Wohnungen anbieten. Falls es sich jedoch um eine Wohnung handelt, die erstmalig nach dem 01.10.2014 erbaut und vermietet wurde, ist die Mietpreisbremse nicht zu beachten.
Bei neuen Wohnungen ist es klar, dass keine Mietpreisbremse zu beachten ist. Doch auch bei den Bestandswohnungen gibt es diverse Ausnahmen, die Vermieter:innen von der Mietpreisbremse entbinden. Folgende Ausnahmen sind möglich:
Die möblierte Wohnung wird nur vorübergehend vermietet.
Es wird ein möbliertes Zimmer vermietet, welches sich in der Wohnung des Vermieters befindet.
Treffen diese Ausnahmen zu, kann der:die Vermieter:in die Miethöhe frei festlegen, ohne auf einen ortsüblichen Wert zu achten. Nun ist natürlich die Frage, was vorübergehend bedeutet? Hierzu gibt es genaue Vorgaben. Eine vorübergehende Vermietung einer möblierten Wohnung liegt vor, wenn die Mieter:innen die Wohnung nicht zu ihrem dauerhaften Lebensmittelpunkt machen. Dazu gehören unter anderem Ferienwohnungen und Monteurunterkünfte, die nur für einen relativ kurzen Zeitraum vermietet werden sollen. Handelt es sich um eine Wohnung für Studierende, die mehr als ein Semester beansprucht werden soll, würde die Ausnahme wegfallen und der:die Vermieter:in müsste sich doch an die Mietpreisbremse halten.
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Falls es sich um möblierte Wohnungen in Neubauten handelt, greift prinzipiell die Mietpreisbremse nicht. Vermieter:innen können den Preis für die Wohnung demzufolge frei bestimmen. Ebenfalls sind Objekte von der Mietpreisbremse ausgenommen, die nach einer umfassenden Modernisierung das erste Mal wieder vermietet wurden. Handelt es sich um möblierte Wohnungen, die vor der Einführung der Mietpreisbremse bereits über 10 Prozent der ortsüblichen Miete gelegen haben, sind sie asaebenfalls als Ausnahmen anzusehen.
Eine Wohnung zählt erst dann zu den möblierten Objekten, wenn mindestens 50 Prozent der erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sind und genutzt werden können. Zur Einrichtung zählen unter anderem:
Sofas
Schränke, Regale und Sideboards
Teppiche
Waschmaschinen
Küchengroßgeräte
Betten
Falls nur vereinzelte Möbelstücke vorhanden sind, die aber nicht die Hälfte der Einrichtung ausmachen, gilt diese Wohnung demzufolge als nicht möbliert.
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