Verursachen Wurzeln eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes Schäden, so können die vom Schaden Betroffenen nur Geld verlangen, wenn sie die Schäden tatsächlich beseitigt haben.



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Eine Pappel in Brandenburg – genauer deren ausuferndes Wurzelwerk – sorgt bei Grundstücksnachbarn für Ärger. In der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht der schnellwachsende Baum und dringt mit seinen Wurzeln zum Nachbarn durch. Hier verursacht er erhebliche Schäden in der Garageneinfahrt, indem durch das Wurzelwerk die Pflastersteine angehoben werden.

Das missfällt dem Nachbarn und er fordert den Pappelbesitzer auf, seinen Baum zu fällen bzw. die eingedrungenen Wurzeln zu beseitigen. Auch soll er mithilfe einer Wurzelsperre künftige Beeinträchtigungen verhindern. Erst während des Prozesses lenkt der Nachbar ein und ist bereit, unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung, eine Wurzelsperre einzubauen. – Passiert ist dennoch bis heute nichts; auch das Pflaster ist weiterhin holprig.


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Kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses

Der Geschädigte will nun selbst aktiv werden. Also verlangt er von seinem untätigen Nachbarn die Zahlung von 240 Euro netto für die Reparatur des Pflasters sowie 1.800 Euro netto für das Einbringen einer Wurzelsperre. Doch mit seiner Klage hat er keinen Erfolg. Denn ihm steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen den Pappelbesitzer zu.

Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Nachbarn verpflichtet, die von einem Baum ausgehenden Störungen zu beseitigen. Es lässt sich daraus aber kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die noch durchzuführenden Arbeiten herleiten. Der Anspruch ist allein auf die Beseitigung der Störung gerichtet.

Es kann auch nicht von einem deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, da der Nachbar nicht an dem Wurzelüberwuchs schuld ist. Ebenso besteht kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass diese Vorschrift – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist. 

Geschädigte sind dennoch nicht schutzlos

Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer ist aber dennoch nicht schutzlos der bestehenden Situation ausgesetzt. Vielmehr kann er zwei Wege einschlagen:

  • Der betroffene Nachbar kann die Störung selbst beseitigen und sich dann vom Pappelbesitzer die Kosten erstatten lassen unter dem Gesichtspunkt der “Geschäftsführung ohne Auftrag” oder aus “Bereicherungsrecht”. 

  • Möchte er das mit der Vorfinanzierung verbundene Risiko nicht eingehen, kann er zunächst – gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB – auf Beseitigung der Störung klagen und das Urteil dann im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken. Im Zuge dessen kann er einen Kostenvorschuss verlangen und die Beseitigung der Störung damit vorfinanzieren.

Fazit: In jedem Fall kann der Geschädigte von seinem Nachbarn nur Geld verlangen, wenn er die Schäden tatsächlich beseitigt. 

(BGH-Urteil vom 23.März 2023 - V ZR 67/22)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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