Mieter: innen können die Nachzahlung der Betriebskosten verweigern, solange ihnen die Belegeinsicht verweigert wird. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Ein Mieter einer Wohnung in Berlin weigerte sich eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 zu zahlen. Er durfte zwar einen Blick in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege werfen, aber die entsprechenden Zahlungsbelege wurden ihm vorenthalten. Als kein Geld floss, klagte die Vermieterin. Ein langer Weg durch die Instanzen begann.
Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies sie das Landgericht ab. Schließlich mussten die obersten Richter ran, um ein abschließendes Urteil zu fällen. Der Bundesgerichtshof stärkte die Position des Mieters. Vereinfacht ausgedrückt stehe ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden sei.
Das Einsichtsrecht von Mieter: innen beziehe sich nach Auffassung des BGH nicht nur auf die Rechnungen, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege. Nur mithilfe der Belege können Mieter: innen die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge überprüfen. Unerheblich dabei sei es, ob Vermieter: innen nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnen.
(BGH-Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19)
Fragen zum BGH-Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19
- Können Mieter:innen die Nachzahlung der Betriebskosten verweigern, solange Ihnen die Belegeinsicht verweigert wird?
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Mieter: innen können die Nachzahlung der Betriebskosten verweigern, solange Ihnen die Belegeinsicht verweigert wird. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. April 2021.
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