Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mietverträge zulässig sind, die Mietparteien an den vorgegebenen Kabelanschluss binden. Eine entsprechende Gesetzesänderung tritt Anfang Dezember in Kraft, greift aber erst Mitte 2024.



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Mieter:innen einer Wohnung müssen sich noch eine ganze Weile gedulden, bis sie über ihren Kabelanschluss selbst entscheiden können. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vermieter:innen sie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitband-Kabelanschluss binden können und die Kosten dafür abrechnen dürfen. Dieses Vorgehen verstoße nicht gegen das Telekommunikationsgesetz.

Die Auswirkungen dieser BGH-Entscheidung bleiben allerdings überschaubar. Zum 1. Dezember 2021 tritt ein Gesetz in Kraft, das genau solch eine Praxis verbietet. Allerdings gilt bis zum Juni 2024 noch eine Übergangsfrist. Danach können Mieter:innen ihre Art des Fernsehempfangs frei wählen und das sogenannte Nebenkostenprivileg ist abgeschafft. 


Urteil: Lärm

Wettbewerbszentrale klagt gegen Umlage der TV-Kosten

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen großen Wohnungsvermietenden in Nordrhein-Westfalen. Dort sind von 120.000 Mietwohnungen 108.000 an ein Fernsehkabelnetz angeschlossen. Die Mieter:innen können darüber die Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen, aber auch Telefonate und Internetnutzung sind auf diese Weise möglich. Ungeachtet dessen, ob sie den Anschluss nutzen, werden sie dafür über die Betriebskosten zur Kasse gebeten.

Dem wollte die Klägerin ein Ende setzen, da sie diese Praxis für wettbewerbswidrig hielt. Mit ihrer Klage sollte erreicht werden, dass die Mieter:innen ihren Anschluss unabhängig vom Mietvertrag kündigen können.

(BGH-Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss)




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