In einer Hamburger Wohnung wurde um die Abrechnung der Betriebskosten gestritten. Den Streit ausgelöst hat eine Nachforderung unter der Position “sonstige Betriebskosten”.
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Im Mietvertrag ist unter der Position „sonstige Betriebskosten“ die Umlage einer bunten Mischung von Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung bis zu diversen Wartungskosten vereinbart. Für das Jahr 2014 wies die Vermietpartei unter „sonstige Betriebskosten“ einen bestimmten Betrag aus, ohne ihn näher aufzuschlüsseln.
Daraufhin weigert sich die Mietpartei die geforderte Nachzahlung zu leisten mit der Begründung, die Betriebskostenabrechnung sei formell unwirksam. Die sonstigen Betriebskosten hätten nach Kostenarten aufgeschlüsselt werden müssen. Der Streit nimmt seinen Weg durch die gerichtlichen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.
Das oberste Gericht stellt klar: Eine Aufschlüsselung nach Kostenarten ist immer dann erforderlich, wenn die einzelnen abgerechneten Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Das ist im konkreten Streit ganz eindeutig der Fall. Die Trinkwasseruntersuchung hat nichts mit der Dachrinnenreinigung zu tun. Daher hätten hier die einzelnen Kostenarten angegeben und es hätte genau aufgeschlüsselt werden müssen, welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind.
Ein enger Zusammenhang besteht hingegen grundsätzlich bei den Kosten innerhalb der einzelnen Ziffern des Betriebskostenkataloges. Daher hat der BGH die Abrechnung der Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter „Versicherungen“ zugelassen.
(BGH, Beschluss v. 6.7.2021, VIII ZR 371/19)
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