Wenn Mieter:innen eine Wohnung neu beziehen, haben sie in der Regel keine Kenntnis darüber, ob die Wohnfläche exakt mit der im Mietvertrag angegebenen übereinstimmt. Sie sind nicht verpflichtet, das zu überprüfen.

Eine Mieterin in Bonn zog im April 2014 in ihre laut Mietvertrag 49,18 qm große Wohnung. Erst im April 2021 ließ sie die Wohnung vermessen. Dabei stellte sich heraus, dass ihre Wohnung nur 42,64 qm groß ist. Da die Abweichung nicht unerheblich ist, klagte sie auf Rückzahlung überzahlter Miete seit dem Einzug 2014.



F2L icon

Die passenden Mieter:innen finden

...war noch nie so einfach! Inseriere jetzt deine Immobilie ab 0€ und finde schnell und unkompliziert neue Mieter:innen.


Vermieterin will überzahlte Miete nicht rückerstatten

Die Vermieterin war nicht zur Rückzahlung bereit. Vor Gericht argumentierte sie, dass die Mieterin die Wohnflächenabweichung mit Einzug hätte bemerken müssen, indem sie die Wohnung vermessen lasse. Das habe sie nicht getan, also sei der Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum bis 2017 verjährt.

Damit kam die Vermieterin weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Bonn durch. Der Streit landete vor dem Bundesgerichtshof. Doch auch hier wurde die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.

Keine Pflicht zur Vermessung der Wohnung bei Einzug

Die obersten Richter:innen stellten klar, dass der Anspruch auf Rückzahlung für den Zeitraum bis 2017 nicht verjährt sei. Denn die Frist beginne erst mit Kenntnis der Umstände, die den Anspruch rechtfertigen. Es sei aber nicht üblich, dass bei Bezug einer Wohnung sämtliche Wände und Raumhöhen durch den Mietenden ausgemessen werden.

Allein der durch die Nutzung vermittelte optische Eindruck oder das Ausmessen einzelner Wände habe der Mieterin keine Kenntnis über die korrekte Wohnfläche bringen können. Eine solche Kenntnis könne erst mit der durch sie veranlassten Vermessung im April 2021 angenommen werden.

Mietende seien nicht verpflichtet, bei Einzug die Wohnung vollständig auszumessen, um eine im Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe zu prüfen. Daher habe die Mieterin nicht grob fahrlässig gehandelt, als sie von der Wohnflächenabweichung nichts gewusst habe.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023 - VIII ZR 61/23)



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



house laptop

Einfach smart: Verwalte deine Immobilien digital und zentral an einem Ort!

Alles rund um die Verwaltung und Vermietung deiner Immobilien jederzeit griffbereit und mit allen Funktionen, die smarte Vermieter:innen zur erfolgreichen Vermietung brauchen: VermietenPlus.


Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
seit 23.10.2020
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.