Eine Mieterin lagerte größere Mengen an Gerümpel in und vor dem angemieteten Einfamilienhaus. Muss der Eigentümer diesen Anblick tolerieren oder darf er den Mietvertrag kündigen? 



Die Mieterin eines Einfamilienhauses in Gießen betrieb vor rund 30 Jahren einen Handel mit Altgegenständen und Trödel. Aus dieser Zeit bewahrt sie bis heute zahlreichen – aus Sicht des Eigentümers – Müll und Gerümpel auf. Gelagert werden die Gegenstände auf dem Dachboden, im Keller, im Treppenhaus und auch im Eingangsbereich des Hauses.

Das und noch ein paar andere Dinge missfielen dem Eigentümer gründlich. Er sprach der Mieterin die Kündigung aus. Schließlich sähe der Mietvertrag eine Nutzung zu Wohnzwecken vor. Die Ansammlung und Lagerung von Trödel empfand der Hauseigentümer als vertragswidrigen Gebrauch des Objekts. 

Gerümpelansammlung allein kein Grund zur Kündigung

Das Amtsgericht Gießen allerdings stellte keinen Kündigungsgrund fest und erkannte daher keinen Anlass für eine Kündigung. Im Rahmen des Mietvertrages stehe es der Mieterin frei, das Mietobjekt zu nutzen und dabei auch Gegenstände an verschiedenen Orten abzustellen. Solange keine konkrete Gefährdungssituation entstehe, die Nachbarn sich erheblich belästigt fühlen und auch die Haussubstanz nicht geschädigt werde, liege kein Grund vor, gegen die Gerümpelansammlung der Mieterin mit einer Kündigung vorzugehen.

(Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 39 C 114/20)




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 05. Juli 2021.


Fragen zum Kündigung

Ist Trödel vor der Haustür ein Kündigungsgrund? | Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 39 C 114/20

Das Amtsgericht Gießen allerdings stellte keinen Kündigungsgrund fest und erkannte daher keinen Anlass für eine Kündigung. Im Rahmen des Mietvertrages stehe es der Mieterin frei, das Mietobjekt zu nutzen und dabei auch Gegenstände an verschiedenen Orten abzustellen. Solange keine konkrete Gefährdungssituation entstehe, die Nachbarn sich erheblich belästigt fühlen und auch die Haussubstanz nicht geschädigt werde, liege kein Grund vor, gegen die Gerümpelansammlung der Mieterin mit einer Kündigung vorzugehen. (Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 39 C 114/20)

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