Die Beschaffenheit einer Wohnung ist maßgeblich für die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermietende haben daher ein Recht auf Zutritt, wenn sie einen Sachverständigen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beauftragen.

Die Vermieterin einer Doppelhaushälfte in Oberbayern plante eine Mieterhöhung. Ihre Doppelhaushälfte wurde allerdings nicht von einem Mietspiegel erfasst. Also beauftragte sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Er sollte ein Gutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete erstellen.

Doch es tat sich ein Hindernis auf. Der Mieter der Doppelhaushälfte verweigerte dem Sachverständigen wiederholt den Zutritt. Schließlich wurde es der Vermieterin zu bunt, sie erhob Klage auf Duldung des Zutritts.



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Gerichte bejahen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung

Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut hatte sie auf ihrer Seite. Die Richter:innen gaben der Duldungsklage statt. Doch der Mieter gab nicht auf, er legte Revision ein. Der Erfolg blieb aus. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Vermieterin habe Anspruch auf Zutritt zur Doppelhaushälfte gemeinsam mit dem Sachverständigen. Denn die Mietsache in Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung zu begutachten, sei ein sachlicher Grund für ein Zutrittsbegehren. 

Schließlich sei die Beschaffenheit der Mietsache maßgebend für die örtliche Vergleichsmiete. Dazu gehöre auch deren Erhaltungszustand, der wiederum lasse sich grundsätzlich nur durch eine Besichtigung auch der Wohnräume ermitteln.

 

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023 - VIII ZR 77/23)



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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