Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist durch den Bundesrat abgenickt. Damit werden mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail möglich, die Zettelwirtschaft nimmt ab.



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Mitte Oktober hat der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zugestimmt. Zum 1. Januar 2025 treten wichtige Maßnahmen des Gesetzes in Kraft, die die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger entlasten. 

Vermietende können papierloses Büro führen

Vermietende dürfen künftig, Belege über die Betriebskostenabrechnung ausschließlich elektronisch zum Abruf bereitstellen oder per E-Mail übersenden. Dabei können sie den Mietenden Originalbelege in Papierform oder eingescannte Belege, also elektronische Kopien, vorlegen. 

Selbst wenn es noch Originale gibt, können Mietende auf elektronische Belege verwiesen werden. Denn es spielt keine Rolle, ob Vermietende ein papierloses Büro führen oder weiterhin Originale abheften.

Erhalten Mietende alle Belege zur Abrechnung elektronisch, ist ihr Einsichtsrecht erfüllt. Es besteht für sie kein Zurückbehaltungsrecht mehr. Künftig gilt eine kürzere Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege – nur noch acht statt bisher zehn Jahre.

Berufung auf den Härtefall per E-Mail oder Fax

Zudem wird im neuen § 556 Abs. 4 BGB das Recht der Mietenden auf Einsicht in die Abrechnungsbelege ausdrücklich kodifiziert, also in einem einzigen neuen Rechtsakt zusammengefasst.

Unter Berufung auf den Härtefall können Mietende künftig auch per E-Mail oder Telefax Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Bislang war hier eine handschriftliche Unterschrift erforderlich.

Textform statt Schriftform bei Gewerbemietverträgen

Nach Inkrafttreten des BEG IV reicht für Gewerbemietverhältnisse, die für länger als ein Jahr geschlossen werden, die Textform aus. Bisher war (gemäß §§ 578, 550 BGB) die Schriftform – also eine im Original von den Mietvertragsparteien unterschriebene Urkunde – obligatorisch. Wurde die nicht eingehalten, galt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

Für bereits bestehende Mietverhältnisse gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Wird der Vertrag früher geändert, gelten die neuen Vorschriften bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. September 2020.



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