Das zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ist auf dem Weg. Es soll deutsche Behörden besser ermächtigen, weitverzweigte Vermögensstukturen zu durchleuchten. Nachdem Ende Oktober 2022 die Bundesregierung den Entwurf verabschiedet hat, befassen sich nun Bundestag und Bundesrat mit den Plänen.



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Sanktionen sind schnell verhängt; sie auch tatsächlich umzusetzen, kann aber schwierig werden. Das soll sich nun ändern. Der Entwurf des zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes sieht unter anderem ein Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf vor. Aber auch Kryptowerte und Rohstoffe sollen als Zahlungsmittel tabu sein. Des Weiteren sollen ausländische Unternehmen nicht nur bei Neuerwerb, sondern auch beim Erwerb von Bestandsimmobilien dem Transparenzregister mitteilungspflichtig sein.

Das Ende Mai 2022 in Kraft ge­tre­te­ne erste Ge­set­zes­pa­ket (SDG I) enthielt kurz­fris­tig um­setz­ba­re Maß­nah­men. So bekamen Ermittler:innen mehr Befugnisse bei der Suche nach sanktioniertem Vermögen. In der Praxis half das aber nicht immer, da beispielsweise der Bund die neuen Befugnisse den Ländern zuteilte, was die Sache kompliziert machte.

Künftig soll der Bund verhängte Sanktionen durchsetzen 

Nun sind mit dem SDG II auch struk­tu­rel­le Ver­bes­se­run­gen für die Sank­ti­ons­durch­set­zung in Deutsch­land vorgesehen. Das Bundesfinanzministerium soll in seinem Geschäftsbereich eine "Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" einrichten. Diese Stelle soll – wenn ein Unternehmen gegen Sanktionen verstößt oder zu verstoßen droht – einen Sonderbeauftragten zur Überwachung einsetzen können. Dazu soll sie auch Tipps von Hinweisgebern entgegennehmen.

Vor allem der Immobilienbereich soll mit Inkrafttreten des SDG II transparenter werden. Daten zu Eigentümer:innen und Grundstücken aus den Grundbüchern sollen mit dem Transparenzregister verknüpft werden, um die Suche nach Besitzer:innen zu erleichtern. Bislang war es äußerst schwierig zu ermitteln, welches Vermögen, welche Grundstücke, Häuser oder Yachten beispielsweise einem Oligarchen gehören. Mit den geplanten Maßnahmen sollen strukturelle Verbesserungen bei der operativen Umsetzung von Sanktionen und bei der Bekämpfung von Geldwäsche auf den Weg gebracht werden.

Noch steht bei den Vorhaben sehr oft das Wort “soll”, das nun hoffentlich schnell in ein Plus auf der Haben-Seite umgewandelt wird. – Als nächstes werden sich Bundestag und Bundesrat mit den Plänen befassen.



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.


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