Unter Nachbarn herrscht grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Doch gilt ein möglicher Einblick auf das Nachbargrundstück durch bauliche Veränderungen schon als Verstoß? 



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Der Eigentümer eines Grundstücks in bebauter Ortslage hatte eine Baugenehmigung erhalten, die ihm unter anderem erlaubte, die bereits vorhandene Wohnnutzung zu erweitern. Dagegen lief sein Nachbar Sturm. Ihn störte an dem Bauvorhaben, dass durch den Erweiterungsbau sein Grundstück bzw. sein Wohngebäude eingesehen werden könne. Als seine Klage im erstinstanzlichen Urteil erfolglos blieb, wandte er sich an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

Doch auch der VGH Bayern verhalf dem Kläger nicht zum gewünschten Schutz vor nachbarlichen Blicken. Vielmehr bekräftigte er das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Frage, ob es möglich ist, das Nachbargrundstück einzusehen, sei grundsätzlich nicht städtebaulich relevant. In bebauten innerörtlichen Bereichen gebe es keinen Anspruch auf Abwehr vor Einblicken, die durch bauliche Veränderungen möglicherweise entstehen. 

Ausnahme: Ein Bauvorhaben könnte verhindert werden, wenn die daraus resultierenden Einsichtsmöglichkeiten für den Grundstückseigentümer unzumutbar sind. Das wäre aber nur gegeben, wenn aus kürzester Entfernung ein unmittelbarer Einblick in geschützte Räumlichkeiten wie Schlafzimmer möglich wäre. Generell ist dem Nachbarn zuzumuten, potenziell einsehbare Räume durch Vorhänge oder Jalousien vor fremden Blicken zu schützen.

(VGH Bayern, Beschluss vom 10. Januar 2020, Az. 15 ZB 19/425)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 11. Mai 2020



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