Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte Bedenken zu den pauschalen Bewertungssätzen. Das oberste Finanzgericht will Gutachten zur Bewertung des Grundstücks zulassen, wenn der Grundsteuerwertbescheid zu hoch erscheint. 

Ein Hausbesitzer in Rheinland-Pfalz hatte gegen den Grundsteuerwertbescheid geklagt. Sein Haus wurde im Jahr 1880 errichtet, ist seit Jahrzehnten unrenoviert und noch mit einer Einfachverglasung der Fenster versehen. Es ist daher offensichtlich weniger wert als im Bescheid angesetzt. In einem zweiten Streitfall ging es um ein Grundstück, das wegen einer Bebauung in zweiter Reihe nur eingeschränkt nutzbar ist.

Die Eigentümer:innen haben bisher keine Möglichkeit, diese Wertminderungen, mit einem Gutachten nachzuweisen, weil eine solche Option gesetzlich nicht vorgesehen ist. 



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BFH will Gutachten zum Immobilienwert für Eigentümer:innen ermöglichen

Der BFH ließ den Vollzug der Bewertungsbescheide aussetzen, den die Eigentümer:innen vom Finanzamt erhalten hatten. Damit bestätigte er die Beschlüsse des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz und wies die Beschwerde der Finanzbehörde zurück. Die Entscheidungen ergingen zunächst im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Das Hauptsacheverfahren ist noch offen. 

Das oberste Finanzgericht hegt Bedenken gegen pauschale Bewertungssätze, wie sie das Bundesmodell zur Berechnung der neuen Grundsteuer vorsieht. Das Modell – 11 von 16 Bundesländern nutzen es – müsse bei verfassungskonformer Auslegung den Eigentümer:innen zumindest ermöglichen, durch Gutachten einen geringeren Wert ihrer Immobilie nachzuweisen als nach dem Modell angesetzt. 

Ob der Bundesfinanzhof die Grundsteuernovelle grundsätzlich für verfassungskonform hält oder nicht bleibt noch offen.  

Verbände wollen Bundesverfassungsgericht einschalten

Haus & Grund Deutschland und auch der Bund der Steuerzahler hingegen halten die Reform für grundrechtswidrig. Sie fordern realitätsnahe Werte und kritisieren Ungleichgewichte durch die Berechnung. Die Verbände wollen die Sache nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht bringen.  

 

(12. Juni, Az. II B 79/23 und II B 78/23)



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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