Wer auf Plattformen wie Ebay oder AirBnB verkauft oder vermietet, erhält eventuell schon bald Post vom Finanzamt. Ab April greift in diesem Jahr das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Hier erfährst du, was es mit dem neuen Gesetz auf sich hat und wie du Unannehmlichkeiten vermeiden kannst.
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Schon bald wird die Software Xpider Plattformen wie Kleinanzeigen, Ebay oder auch Vermietungsportale wie beispielsweise AirBnB durchforsten. Finanzbeamte werden mit ihrer Hilfe “auffällige Geschäfte” entdecken und dann die Betreiber der Plattformen auffordern, Informationen über die Händler:innen weiterzugeben.
Klingt ein bisschen nach Drohgebärde, ist aber nur eine logische Konsequenz, die ein neues Gesetz mit sich bringt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Denn das neue “Plattformen-Steuertransparenzgesetz” (PStTG) verpflichtet digitale Plattformen seit dem 1. Januar 2023 dazu, die Umsätze ihrer Nutzer:innen zu melden.
Für 2024 hat das Bundeszentralamt für Steuern die Meldefrist für die neue Regelung bis zum 31. März verlängert. Die Übergangsfrist gilt aber nur aktuell, ab 2025 müssen die Plattformen bis Ende Januar ihre Meldung verschickt haben.
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Jede digitale Plattform hat die Informationen zu den Transaktionen und Umsätzen ihrer Nutzer:innen – rückwirkend für ein ganzes Jahr – an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die zuständigen Finanzämter prüfen dann die Umsätze konkret. Dazu brauchen sie folgende Daten der Nutzer:innen:
Name
Geburtsdatum
Adresse
Steueridentifikationsnummer
Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden)
Anzahl der Transaktionen
Höhe des Umsatzes
Konto (Bank oder PayPal, etc.)
Zu melden sind alle Verkäufer:innen oder Anbieter:innen, die pro Jahr auf einer Plattform
mindestens 30 Verkaufsabschlüsse tätigen oder
mindestens 2.000 Euro einnehmen.
Die Limits gelten pro Plattform. Das Finanzamt vor Ort prüft dann, ob die Einnahmen aus Verkäufen und Vermietungen korrekt versteuert wurden.
Laut § 5 PStTG müssen folgende Tätigkeiten gemeldet werden, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht werden:
die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen wie Vermietung einer (Ferien)Wohnung über AirBnB und bei ähnlichen Anbietern
die Erbringung persönlicher Dienstleistungen wie Handwerkertätigkeiten, Reinigung, Lieferdienst etc.
der Verkauf von Waren wie gebrauchte Kinderkleidung, Bücher, selbst hergestellte Waren etc.
die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (z. B. die Vermietung des eigenen Wohnmobils an andere Urlauber).
Der Zeitpunkt des Übergangs vom privaten Verkauf zum gewerblichen Handel ist oft nicht ganz klar. Denn es gibt keine festen Zahlen, ab wie vielen Verkäufen private zu gewerblichen Händler:innen avancieren.
Wer über die definierten Grenzen von 30 Verkäufen bzw. 2.000 Euro Einnahmen kommt, wird wohl demnächst vom lokalen Finanzamt hören. Das prüft im Einzelfall, ob es sich um gebrauchte Gegenstände und private Verkäufe handelt oder, ob jemand regelmäßig und damit wie ein gewerbsmäßig Handelnder oder Vermietender auf den Plattformen unterwegs ist. Entscheidend für den Fiskus ist die Gewinnerzielungsabsicht.
Eine genaue Dokumentation – beispielsweise ein Verkaufstagebuch – kann dabei helfen, den privaten Charakter der Verkäufe zu belegen. Darin sollten dann alle Artikel mit Neu- und Verkaufspreisen akribisch notiert werden. So ist jeder für kritische Nachfragen des Finanzamtes gerüstet.
Augen auf bei der Wahl des Portals. Das gilt insbesondere für Vermietende. Wer zum Beispiel bei ImmoScout24 seine Inserate schaltet, bleibt vom Finanzamt unbehelligt, denn Deutschlands Nummer 1 rund um Immobilien ist von der Regelung ausgeschlossen.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).
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