Die Mieterin einer Wohnung in Baden-Württemberg wollte die Originalbelege zu ihren Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 einsehen. Die Vermieterin erklärte ihr daraufhin, dass die Originale von einem Fachunternehmen vernichtet worden seien und verwies auf die zuvor eingescannten Belege.
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Die Mieterin bezweifelte, dass die Originale nicht mehr vorhanden sind und klagte auf Einsicht. Das Amtsgericht Konstanz gab ihr Recht. Die Mieterin habe Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege. Es komme nicht darauf an, ob die eingescannten Belege die Originale wirksam ersetzen können. Vielmehr sei die Vermieterin den Beweis schuldig geblieben, dass die Originale tatsächlich vernichtet wurden. Schlussfolgerung: Die Originaldokumente können weiterhin vorhanden sein und auch eingesehen werden.
(Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 06.06.2019 - 11 C 464/18)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 10. August 2020
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