Verschweigen Vermietende bei Abschluss des Mietvertrags, dass sie in absehbarer Zeit selbst in ihre Wohnung ziehen wollen, ist die spätere Eigenbedarfskündigung unwirksam.



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Die Eigentümerin einer Wohnung in Marbach am Neckar zog Anfang 2019 mit Ehemann und Sohn zu ihren Eltern. Ihre Eigentumswohnung vermietete sie auf unbestimmte Zeit. Doch zwei Jahre später erklärte sie ihren Mieter:innen, dass sie ihre Wohnung nun doch selbst brauche. Die 3-Zimmer-Wohnung der Eltern sei für vier Erwachsene und ein Kind zu klein.

Allerdings akzeptierten die überraschten Mieter:innen die Kündigung nicht. Es kam zur Räumungsklage. 

Zuvor nicht thematisierte Eigenbedarfskündigung unwirksam

Das Amtsgericht Marbach am Neckar stärkte die Position der Mieter:innen. Die Richter:innen erklärten die Eigenbedarfskündigung für rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass bereits bei Abschluss des Mietvertrags für die Vermieterin der von ihr behauptete Eigenbedarf vorhersehbar gewesen sei. 

Für Mieter:innen, die mit einer längeren Mietdauer rechnen, seien die mit jedem Umzug einhergehenden Belastungen nicht zumutbar. Daher müssen Mieter:innen bereits bei Vertragsabschluss über eine mögliche Eigenbedarfskündigung informiert werden. Dann können sie frei entscheiden, ob sie das Risiko eingehen wollen, die Wohnung bald wieder verlassen zu müssen. 

Das Landgericht Heilbronn hat die von der Eigentümerin gegen die Entscheidung eingelegte Berufung zurückgewiesen.

(Amtsgericht Marbach am Neckar, Urteil vom 19.05.2022 - 3 C 166/21) 

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