Klagen Mietende in der Annahme, dass die von ihnen geforderte Miete zu hoch ist, reicht es meist nicht aus, sich auf den Berliner Mietspiegel zu berufen. Vielmehr muss ein vom Mietenden beauftragtes Sachverständigengutachten den Beweis liefern.
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Eine Mieterin in Berlin-Mitte war mit der Höhe ihrer Miete nicht einverstanden. Sie witterte einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und wollte gerichtlich gegen ihre Vermieterin vorgehen. Dazu trat sie ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass zum Nachweis der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete das Gericht den Mietspiegel heranziehen kann, aber nicht muss. Das Gericht kann auch ein Sachverständigengutachten für erforderlich halten. So geschehen im hier vorgestellten Fall.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte erachtete es als notwendig, dass die Klägerseite ein Sachverständigengutachten einholt. Ein entsprechender Beweisantrag wurde dennoch nicht gestellt. Also wies das Amtsgericht die Klage ab.
Im nächsten Schritt stufte das Landgericht Berlin, die Klage als offensichtlich unbegründet ein. Die Klägerseite habe sich nur auf den Mietspiegel berufen, obwohl von der Vorinstanz ein Sachverständigengutachten gefordert war. Damit sei die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Darüber hinaus liege der Erhebungsstichtag für den Mietspiegel 2019 erheblich vor Beginn des Mietvertrages und zudem handele es sich lediglich um eine Fortschreibung des Mietspiegels 2017. Die Forderung eines Sachverständigenbeweises war damit mehr als begründet.
(LG Berlin v. 23.5.2023 - 67 S 87/23)
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