Badewanne einbauen, Wasserleitungen verlegen, Boiler installieren – darf der Mieter das alles ohne Zustimmung des Vermietenden?
“Selbst ist der Mann” dachte sich wohl der Mieter einer Wohnung in Berlin-Kreuzberg und baute – ohne Kenntnis, geschweige denn Genehmigung des Vermietenden – in einem langgestreckten Raum hinter dem WC eine Badewanne ein. Damit war der Teil des Raumes in voller Breite ausgefüllt. Den Bereich um die Badewanne herum verflieste und verfugte er.
Die ursprünglich in der Küche vorhandene Dusche wurde kurzerhand entfernt und Leitungen von der Küche durch die Trennwand zur Badewanne geführt. Zuvor ließ der Mieter in der Küche einen Warmwasserboiler anbringen sowie Leitungen zum Elektrospeicher installieren.
Erst als der Vermietende geplante Modernisierungsmaßnahmen ankündigte, erwähnte der Mieter in einem Schreiben seine Umbau-Offensive. Daraufhin forderte ihn die Hausverwaltung unter Fristsetzung von einem Monat zum Rückbau der Umbauten auf und drohte anderenfalls mit Kündigung. Als nach Ende der Frist nichts passiert war, kündigte die Hausverwaltung schriftlich fristlos sowie fristgemäß.
In ihrer Klageschrift wiederholte die Vertreterin des Vermietenden die fristlose sowie fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wegen der vom Mieter vorgenommenen baulichen Veränderungen. Das Amtsgericht Kreuzberg bestätigte den Anspruch des Vermietenden auf Räumung und Rückgabe der Wohnung. Denn das Mietverhältnis sei berechtigt durch die ordentliche Kündigung beendet worden.
Mit Räumung und Rückgabe der Wohnung ist der Mieter zudem zum Rückbau seiner Einbauten verpflichtet. Das wäre sogar dann der Fall, wenn sie mit Zustimmung des Vermietenden geschehen wären.
Weiterhin stellten die Richter:innen fest, dass der Mieter verpflichtet sei, möglicherweise entstandene Schäden an der Gebäudesubstanz durch Wasser, das unter der Badewanne stehe, zu beseitigen. Da der Sachverständige erklärt hat, dass mögliche Schäden an der Gebäudesubstanz erst nach Rückbau der Badewanne und Aufnahme des Bodenbelags ermittelt werden können, sei ein entsprechender Feststellungsanspruch des Vermietenden gegeben.
Eine Berufung gegen die Entscheidung wurde vom Landgericht Berlin abgelehnt. Das Amtsgericht habe die entscheidungserheblichen Fragen nach den rechtlichen Folgen des vertragswidrigen Umbaus in der Mietwohnung zutreffend gestellt und beantwortet. Es habe ausgesprochen umfassend, gut nachvollziehbar und überzeugend die Vielzahl der zu berücksichtigenden Aspekte erfasst und gewürdigt.
(AG Kreuzberg, Urteil vom 8. Februar 2022 - 13 C 285/18)
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