Eigentümer:innen, die ihre Immobilie vermieten, können mit dem Einbau einer Wärmepumpe erfolgreich Steuern sparen. Damit wäre diese Art zu heizen, einmal mehr eine Alternative für Öl- und Gasheizungen.



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Für den nachträglichen Einbau einer Wärmepumpe müssen Hausbesitzer:innen tief in die Tasche greifen. Soll die neue Heizung in ein Haus eingebaut werden, das vermietet wird, gibt es aber gute Chancen, eine Menge Geld zu sparen. Denn es handelt sich hierbei um Erhaltungsaufwendungen, die sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften für Vermietung abgesetzt werden können.


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Investierte Summe als Werbungskosten absetzen

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein (BVL) macht darauf aufmerksam, dass in einem eher selten auftretenden Fall, nachträgliche Herstellungskosten nur mit einem kleinen Prozentsatz über viele Jahre abgeschrieben werden können. Das passiert genau dann, wenn drei der vier wesentlichen Ausstattungsmerkmale einer Immobilie nahezu gleichzeitig erneuert wurden. Dazu zählen: Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie Fenster.

Wer aber einzig und allein die Heizungsanlage durch eine Wärmepumpe ersetzt hat, kann auf einen Schlag die investierte Summe als Werbungskosten absetzen. Erhaltene Fördergelder oder Zuschüsse für die Umrüstung reduzieren natürlich die abziehbaren Werbungskosten.

So gelingt die maximale Steuerersparnis

Sind die abziehbaren Kosten so hoch, dass sie die Mieteinnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust. Doch selbst der kann sich positiv auswirken, indem er die Steuern für andere Einkünfte, beispielsweise für Arbeitnehmer:innen mindert. BVL-Geschäftsführer Erich Noll hat noch einen weiteren Tipp.

Noll empfiehlt den Betrag für den Einbau einer Wärmepumpe zu strecken, falls Eigentümer:innen bereits mit einem Teil der Einbaukosten bei den Steuern auf null kommen. Denn bei Wohngebäuden gibt es die Wahl, größere Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. So kann eine maximale steuerliche Entlastung erreichen werden. 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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