Das Amtsgericht Brandenburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung einer Mietwohnung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens, bei der auch der Konsum von Cannabis eine Rolle spielte.

Seit dem 1. April 2024 darf in den eigenen vier Wänden Cannabis konsumiert werden. Dazu zählt auch das Rauchen auf dem Balkon, am offenen Fenster oder auf der Terrasse; allerdings nur solange es die Nachbarn nicht erheblich stört. Kommt es zur Belästigung, kann sich der individuelle Genuss in einen Verstoß gegen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme wandeln.  

Der Mieter einer Wohnung in Brandenburg an der Havel tyrannisierte die anderen Mieter:innen des Hauses. Im August 2023 erhielt er – nach vorheriger Abmahnung – die erste außerordentliche fristlose und vorsorglich die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Weitere Kündigungen folgten, bis die Vermieterin schließlich das Amtsgericht Brandenburg einschaltete.


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Fristlose Kündigung nach Bedrohung, Beleidigung und Belästigung

Die Kündigung wurde notwendig, da der Mieter wiederholt den Hausfrieden gestört hatte. Durch Zeugenaussagen belegt wurden ihm u. a. Bedrohung, Beleidigung und Belästigung von anderen Mieter:innen nachgewiesen. Er verhielt sich aggressiv, pöbelte lauthals, schlug und trat gegen fremde Wohnungstüren. 

Mehrfach mussten Polizei und Rettungswagen alarmiert werden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Mannes wurden schließlich 21,81 g Cannabis und 14,45 g netto Amphetamin gesichert.  

Zwar sind zum Eigenkonsum bis zu 25 g Cannabis ausdrücklich erlaubt, in privaten Räumen sogar bis zu 50 g Cannabis, aber es waren dazu noch 14,45 g netto Amphetamin in seiner Wohnung. So hatte er durch die Aufbewahrung des Cannabisverschnitts und des Amphetamins gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen.

Mieter muss die Wohnung räumen

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtens war. Es bestehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Maßgeblich für das Urteil waren die nachhaltige Störung des Hausfriedens und die erhebliche Missachtung der Hausordnung durch den Mieter.  

Dazu schilderten vor Gericht zahlreiche Zeugen detailliert ihre Erlebnisse mit dem aggressiven Mann. Somit basiert die Entscheidung auf einer gründlichen Prüfung der Faktenlage und der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). 

Störung des Hausfriedens durch erhebliche Geruchsbelästigung

Eine Störung des Hausfriedens sei nach Ansicht der Richter:innen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes durch den Konsum von Cannabis in der Mietwohnung grundsätzlich gegeben, wenn das mit einer hohen oder sogar gesundheitsbeeinträchtigenden Geruchsbelästigung im Treppenhaus verbunden ist. Bedenklich sei das vor allem, weil minderjährige Kinder im Haus gewohnt haben, die an der Wohnungstür vorbeigehen mussten. So komme eine Belästigung aufgrund dieser Umstände zumindest in Betracht. 

Eine weitere Störung des Hausfriedens resultiere – laut Amtsgericht Brandenburg – aus der Tatsache, dass der Mieter in seiner Wohnung mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Das ergab sich sowohl aus seiner Strafakte als auch aus der Tatsache, dass in der Wohnung eine Feinwaage sowie 2.000 Euro Bargeld gefunden wurden. 

Sein Dealen habe Auswirkungen auf die gesamte Nachbarschaft und er habe erheblich gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen. Das müssen Vermietende nicht hinnehmen.

Gegenseitige Rücksichtnahme garantiert einen ungestörten Hausfrieden

Cannabiskonsum muss keineswegs mit aggressivem Verhalten in Verbindung stehen. Studien zeigen, dass der Konsum sogar zu einer verstärkten Rücksichtnahme und Fairness führen kann. Vermietende sollten daher bei Beschwerden immer genau dokumentieren, inwieweit der Konsum von Cannabis in der Mietwohnung mit einer Belästigung anderer verbunden ist.

Aber natürlich sollten auch Mieter:innen darauf achten, dass sie beim Konsumieren von Cannabis in ihrer Wohnung die anderen Bewohner:innen nicht belästigen.

 

(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 30.04.2024 - 30 C 196/23)


Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


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