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Das Konsumcannabisgesetz ändert nichts an der Tatsache, dass eine Störung des Hausfriedens infolge übermäßigem Cannabisgenuss eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Seit dem 1. April 2024 darf in den eigenen vier Wänden Cannabis konsumiert werden. Dazu zählt auch das Rauchen auf dem Balkon, am offenen Fenster oder auf der Terrasse; allerdings nur solange es die Nachbarn nicht erheblich stört. Kommt es zur Belästigung, kann sich der vermeintliche Genuss sehr schnell in einen Verstoß gegen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme wandeln. 

Es kann aber auch noch viel schlimmer kommen, wie der vorliegende Fall zeigt. Der Mieter einer Wohnung in Brandenburg an der Havel bewohnt seine 60 qm große Wohnung seit 2008. Im August 2023 erhält er – nach vorheriger Abmahnung – die erste außerordentliche fristlose und vorsorglich die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Weitere Kündigungen folgen, bis die Vermieterin das Amtsgericht Brandenburg einschaltet.




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Fristlose Kündigung nach Bedrohung, Beleidigung und Belästigung

Die Kündigung wurde notwendig, da der Mieter wiederholt den Hausfrieden gestört hatte. Durch Zeugenaussagen belegt wurden ihm u. a. Bedrohung, Beleidigung und Belästigung von anderen Mieter:innen nachgewiesen. Er verhielt sich aggressiv, pöbelte lauthals, schlug und trat gegen die Wohnungstüren anderer Mieter:innen des Hauses.

Mehrfach mussten Polizei und Rettungswagen alarmiert werden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Mannes wurden schließlich größere Mengen Betäubungsmittel und mehrere Messer gesichert.




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Mieter muss die Wohnung räumen

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtens war. Es bestehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Maßgeblich für das Urteil waren die die nachhaltige Störung des Hausfriedens und die erhebliche Missachtung der Hausordnung durch den Mieter. 

Dazu schilderten vor Gericht zahlreiche Zeugen detailliert ihre Erlebnisse mit dem aggressiven Mieter. Somit basiert die Entscheidung auf einer gründlichen Prüfung der Faktenlage und der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). 

Eine Störung des Hausfriedens sei nach Ansicht der Richter:innen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich gegeben, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird. Eine durch Kiffen verursachte Belästigung der Mitbewohner:innen störe den Hausfrieden, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches oder sogar gesundheitsgefährdendes Ausmaß angenommen hat.

(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 30.04.2024 - 30 C 196/23) 



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


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