Wer fristlos seine Wohnung kündigt, muss gewichtige Gründe haben. Die Mieterin einer Wohnung in Unterföhring konnte das Amtsgericht nicht davon überzeugen, dass ein Abwarten der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist.
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Nach zehn Jahren kündigt eine Mieterin in Unterföhring ihre 3,5 Zimmer-Wohnung außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist. In der 71 Quadratmeter großen Wohnung lebt sie mit ihrer 14-jährigen Tochter und ihren Hunden.
Wer eine Mietwohnung fristlos kündigt, muss dafür gute, oder besser, wichtige Gründe haben, die belegen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Davon konnte die Mieterin das Amtsgericht München allerdings nicht überzeugen. Sie gab an, dass es wiederholt zu Konfrontationen mit der Verwalterin gekommen sei.
Streitpunkt waren meist die Hinterlassenschaften ihrer Hunde und die daraus resultierende Aufforderung zur Beseitigung und Reinigung der Flächen. Vor Gericht auf den Punkt gebracht, handelte es sich bei den von der Mieterin behaupteten „ständigen Aufforderungen zum Putzen bzw. zum Beseitigen von Müll” aber nur um ca. einen Zettel alle drei Monate.
Ein Vorfall war in der Tat gravierender. So hatte die Verwalterin an einem Tag stark mit der Faust an die Tür geklopft, um die Familie darauf aufmerksam zu machen, dass sich mal wieder Hundekot im Garten des Anwesens befinde. Der vehemente Auftritt der Verwalterin hatte bei der Tochter eine Panikattacke ausgelöst. Sie musste für ein paar Tage bei ihrer Großmutter untergebracht werden.
Das Gericht konnte durchaus nachvollziehen, dass vor allem dieser Vorfall zur Kündigung motiviere. Doch das Abwarten der Kündigungsfrist sei weiterhin zumutbar, zumal es sich um einen einmaligen Vorfall im Rahmen des zehnjährigen Mietverhältnisses handelte. Die Reaktion der Tochter sei für die Verwalterin nicht vorhersehbar gewesen.
Die Mieterin brachte noch weitere Argumente für ihre fristlose Kündigung an, wie den angeblich unbefugten Zutritt zur Wohnung, um die Fenster auszutauschen oder die Tatsache, dass die Verwaltung über einen weiteren Schlüssel für die Wohnung verfüge. Das Gericht räumte ein, dass der Kündigungswunsch der Mieterin durchaus verständlich sei. Ihre Beweggründe seien aber nicht so gravierend, dass sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.
Die Mieterin muss daher bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weitere drei Monatsmieten in Höhe von insgesamt 3.021,00 Euro zahlen.
(Amtsgericht München, Urteil vom 04.11.2019 - 425 C 8940/19)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 17. Dezember 2020.
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