Wird ein Mietvertrag beendet und die Wohnung verlassen, darf es nicht heißen: “Nach mir die Sintflut”. Kräftige Latexfarben und Dübellöcher müssen beseitigt werden, anderenfalls kann es teuer werden.
Sie liebten kräftige Latexfarben und befestigten offenbar viele Dinge an den Wänden ihrer Mietwohnung. Als die Mieter:innen nach Beendigung des Mietverhältnisses aus der Wohnung auszogen, hinterließen sie bunte Wände und 126 Dübellöcher. Der Vermieter forderte sie auf, sowohl die Farben als auch die Löcher zu beseitigen.
Als nichts geschah bzw. die ehemaligen Mieter:innen sich weigerten, beauftragte der Vermieter einen Maler und zog die Malerkosten von der Mietkaution ab. Das wiederum aktivierte die Mieter:innen, vor Gericht zu ziehen. Nachdem das Amtsgericht Mettmann nicht in ihrem Sinne entschieden hatte, gingen sie in Berufung.
Doch das Landgericht Wuppertal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter:innen seien wegen der fehlenden Beseitigung der Latexfarben und der Dübellöcher verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Während der Mietzeit dürfen Mietparteien ihre Wohnung zwar weitestgehend so dekorieren, wie es ihnen gefalle, räumte das Gericht ein, bei Auszug müssen sie jedoch die Wohnung wieder so herrichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten.
Dagegen haben die Mieter:innen verstoßen, obwohl ihnen vom Vermieter eine Frist gesetzt wurde. Da nun jemand anderes ihre Aufgabe übernehmen musste, sei es ihre Pflicht, für die Kosten aufzukommen.
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020 - 9 S 18/20)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. Februar 2021.
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