Ein Mieter in Hamburg hatte seine Wohnung zwei Monate an Dritte überlassen und damit die Grenze von vier bis sechs Wochen für einen vorübergehenden Besuch überschritten. 

Der Mieter einer Wohnung in Hamburg hatte seine Wohnung für komplette zwei Monate einem Dritten zur Nutzung überlassen. Daraufhin erhielt er von seiner Vermieterin ein Schreiben mit der fristlosen Kündigung. Der Mieter wollte die Kündigung nicht anerkennen. Schließlich habe er Besuch gehabt, der in seiner Wohnung übernachtete.

Doch die Vermieterin ließ sich nicht beirren und erhob Räumungsklage. Vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg hatte sie keinen Erfolg. Die Richter:innen wiesen die Räumungsklage ab, da sie keine unbefugte Gebrauchsüberlassung feststellen konnten. Sie hielten es für möglich, dass der Mieter regelmäßig Besuch von Freunden erhalte.



F2L icon

Die passenden Mieter:innen finden

...war noch nie so einfach! Inseriere jetzt deine Immobilie ab 0€ und finde schnell und unkompliziert neue Mieter:innen.


Landgericht Hamburg erkennt unbefugte Gebrauchsüberlassung

Die Vermieterin gab nicht klein bei; sie ging in Berufung. Und tatsächlich, das Landgericht Hamburg stellte sich auf ihre Seite. Hier gestanden ihr die Richter:innen  einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei (gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) wirksam. Denn der Mieter habe die Wohnung unbefugt Dritten überlassen.

Das Gericht konnte keinen Besuch aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen feststellen, der sich für eine vorübergehende Zeit unentgeltlich in der Wohnung aufhält. Vielmehr liege ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen die Vermutung nahe, dass die Aufnahme des “Besuchs” auf Dauer angelegt sei. Die Länge von zwei Monaten spreche gegen einen bloßen Besuch.

Mieter wird keine Räumungsfrist gewährt

Selbst eine Räumungsfrist räumten die Richter:innen dem Mieter nicht ein. Er hatte im Prozess angegeben, gelegentlich nicht in der Wohnung zu übernachten. Also ging das Gericht davon aus, dass eine Ersatzunterkunft vorhanden war und ihm demnach keine Obdachlosigkeit drohe.

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.11.2023 - 311 S 25/23)



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



house laptop

Einfach smart: Verwalte deine Immobilien digital und zentral an einem Ort!

Alles rund um die Verwaltung und Vermietung deiner Immobilien jederzeit griffbereit und mit allen Funktionen, die smarte Vermieter:innen zur erfolgreichen Vermietung brauchen: VermietenPlus.


Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
seit 23.10.2020
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.