Die Zeiträume für die Abrechnung von Heizkosten und der übrigen Nebenkosten können im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung unterschiedlich ausfallen. Ihre Wirksamkeit wird davon nicht beeinträchtigt.



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In Steinfurt hielt ein Mieter seine Nebenkostenabrechnung für rechtswidrig und zog vor Gericht. Sein Vermieter hatte in der letzten Nebenkostenabrechnung über Heizkosten und die übrigen Nebenkosten mit unterschiedlichen Zeiträumen abgerechnet. Die Heizkosten wurden vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 und die übrigen Nebenkosten 01.01.2020 bis zum Ende des Mietverhältnisses berechnet.

Betriebskostenabrechnung ist wirksam

Das Amtsgericht Steinfurt stellte sich hinter den Vermieter und erklärte, dass die Abrechnung wirksam sei. Heizkosten würden entsprechend der vom Abrechnungsjahr abweichenden Heizperiode berechnet und auf die Mieter:innen umgelegt. Es sei daher legitim, die einzelnen Positionen auch nach unterschiedlichen Zeiträumen abzurechnen. 

(Amtsgericht Steinfurt, Urteil - 21 C 660/21)  

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