Sollte eine am Haus angebrachte Kamera auch das Nachbargrundstück erfassen können, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Unterlassung. So entschied das Amtsgericht Gelnhausen in einem angespannten Nachbarschaftsverhältnis.
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Unter dem Balkon eines Hauses in Südhessen war eine Kamera angebracht, die teilweise von den Balkonen des Hauses auf dem Nachbargrundstück sichtbar war. Die Kamera besitzt einen elektronischen Steuerungsmechanismus, der es ermöglicht, selbstständig Personen nachzuverfolgen. Der genaue Umfang dieser Funktion ist allerdings nicht geklärt.
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks, auf dem ein Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen steht, befürchtete eine Überwachung seines Grundstücks, zumal das nachbarschaftliche Verhältnis angespannt war. Daher beantragte er im Eilverfahren ein Unterlassen der möglichen Kameraüberwachung.
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Diesen Wunsch hält das Amtsgericht Gelnhausen für gerechtfertigt. Der klagende Nachbar habe (gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB) wegen eines Überwachungsdrucks Anspruch darauf, dass sein Grundstück durch die Kamera des Nachbarn nicht überwacht werden könne.
Es sei unerheblich, ob die Kamera das Grundstück erfassen kann; es genüge, dass eine Überwachung zu befürchten sein könne. Wie bekannt, sei das Verhältnis der Parteien angespannt, so das Gericht, und die Kamera könne durch einen nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet werden.
Dabei komme es lediglich darauf an, dass die Kamera diese Funktion besitze. Ob sie tatsächlich eingesetzt wird, sei unerheblich. Dass der Eigentümer seinen Besitz schützen wolle, sei legitim, gehe im konkreten Fall aber mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seines Nachbarn einher.
Das bereits stark angespannte Nachbarschaftsverhältnis dürfe keinen Anlass für eine weitere Eskalation erhalten.
(AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/24)
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