Wird in einem Mietvertrag eine AGB-Klausel uneindeutig formuliert, können beispielsweise Gewährleistungsansprüche bei technischen Geräten zum Nachteil der Vermieterin ausgelegt werden. So entschied das Landgericht Berlin II.



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Die Mieterin einer Wohnung im Zentrum von Berlin verlangte von ihrer Vermieterin die Instandsetzung des Geschirrspülers. Doch die Vermieterin lehnte den Wunsch ab. Sie verwies darauf, dass laut einer Formulierung der AGB-Klausel im Mietvertrag technische Geräte der Einbauküche "als nicht mitvermietet” gelten.

Daraufhin zog die Mieterin vor Gericht und erhielt Rückendeckung vom Amtsgericht Berlin-Mitte. Die Vermieterin wehrte sich gegen das Urteil. Doch das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung der Amtsrichter:innen. Denn der Anspruch sei durch die Klausel in den AGB des Mietvertrags nicht ausgeschlossen. 


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Gewährleistungsansprüche durch AGB-Klausel nicht ausgeschlossen

Die Formulierung “gelten als nicht mitvermietet” sei so vieldeutig, dass nicht klar sei, welche Rechtsfolgen sich daraus konkret ableiten sollen. Einerseits könnte es bedeuten, die Vermieterin wolle sich von ihrer Instandhaltungspflicht befreien. Andererseits wäre aber auch die Schlussfolgerung denkbar, die Mieterin schulde für die Geräte neben der Grundmiete keinen gesonderten Mietzins.

Das Gericht stellte klar, dass berechtigte Zweifel an der Auslegung von AGB-Klauseln laut § 305 c Abs. 2 BGB immer zu Lasten der Verwender:innen gehen; im konkreten Fall also der Vermieterin.

(Landgericht Berlin II, Beschluss vom 30.06.2024 - 67 S 144/24)



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