Mieter:innen einer Wohnung in Berlin wollten für eine Lärm- und Schmutzbelästigung aus der Nachbarschaft eine höhere Mietminderung als sie erhalten hatten. Allerdings blieben sie einen entsprechenden Nachweis schuldig.
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Die Mieter:innen einer Vier-Zimmer-Wohnung in Berlin-Neukölln forderten eine Minderung ihrer Bruttomiete um 20 Prozent. Sie fühlten sich durch Lärm und Schmutz von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt. Darüber hinaus beanstandeten sie Schließgeräusche sowie Schließdefizite der Hauseingangstür.
Das Amtsgericht Neukölln lehnte eine Minderung der Bruttomiete um 20 Prozent ab. Die daraufhin angestrebte Berufung wies das Landgericht Berlin zurück. Das angefochtene Urteil beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigten die Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Amtsgericht habe den Mieter:innen einen weitergehenden Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete zu Recht nicht zugesprochen, so das Landgericht. Denn die Voraussetzungen für eine weitergehende Mietminderung (nach § 536 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) wegen der Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück im Zeitraum April 2019 bis zum Spätsommer 2019 seien nicht gegeben. Für den Zeitraum über Ende 2020 hinaus wurden sie nicht einmal vorgetragen.
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Wenn die Mieter:innen den ihnen zugesprochenen Betrag von 15 Prozent (über den gesamten Zeitraum April bis Anfang September 2019) und 10 Prozent (für den Zeitraum bis Ende 2020) der Höhe nach beanstanden, übersehen sie, dass allein sie die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für den Mangel durch Lärm- und Schmutzimmissionen vom Nachbargrundstück tragen. Diesen Nachweis haben sie nicht erbracht beziehungsweise genügte ihr Vortrag nicht den Anforderungen.
Konkrete Beeinträchtigungen hatten die Mieter:innen nur ansatzweise in den Anlagen in Form von zwei Fotos und einem Lärmprotokoll vom 24. September 2019 vorgetragen. Für den Zeitraum nach dem Spätsommer 2019 fehlte es an jeglicher Beschreibung.
Schließgeräusche bzw. Schließdefizite der Hauseingangstür spielten für eine Mietminderung keine Rolle. Sie wurden als mehr als nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der 92 qm großen Wohnung eingestuft. Denn eine besonders nahe Lage der Wohnung zur Haustür wurde nicht vorgetragen und war auch nicht offensichtlich.
(LG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 65 S 111/22)
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