Der eigenmächtige Austausch einer Klingelanlage von analog zu digital kann für Vermietende zum Problem werden. Spielen nicht alle Mietenden mit, muss die alte funktionstüchtige Anlage wiederhergestellt werden.
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Ein Vermieter in Berlin-Charlottenburg ließ im Frühjahr 2022 die analoge Klingelanlage eines Mietshauses durch eine digitale Anlage austauschen. Allerdings hatte er damit die Rechnung ohne den Wirt, in diesem Fall einen Mieter, gemacht. Der wollte die alte Klingelanlage zurück und zog dafür sogar vor Gericht.
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Digitalisierung der Telefonanlage klingt zwar nach Fortschritt und damit modern, fällt aber nicht unter Modernisierungmaßnahmen, die von allen Mietenden zu dulden sind. So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Dem Mieter stehe nach dem Mietvertrag ein Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage zu.
Die Krux der neuen Anlage liegt darin, dass sie nur durch ein Smartphone, einen Computer oder ein Festnetztelefon bedient werden kann. Das Amtsgericht schätzte es als unerheblich ein, dass der Mieter die Funktionstüchtigkeit der Anlage selbst herstellen könne, indem er sich eines der genannten Geräte beschafft.
Allein den Vermieter treffe die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten. Auf die Mitwirkung seiner Mietenden dürfe er bei so einer eigenmächtigen Veränderung nicht bestehen.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 06.10.2022 - 202 C 105/22)
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